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Volkelt-Briefe

Stellenausschreibung: „Beste Deutsch-Kenntnisse” statt „Deutsch als Muttersprache”

Wenn Sie in einer Stel­len­aus­schrei­bung „Deutsch als Mut­ter­spra­che“ unter den Anor­de­run­gen for­mu­lie­ren, ris­kie­ren Sie einen Ver­stoß gegen das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG). Zuletzt muss­te ein Arbeits­ge­ber für einen sol­chen Lap­sus einem rus­si­schen Bewer­ber dafür zwei Monats­ge­häl­ter zah­len (Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen, Urteil vom 15.6.2015, 16 Sa 1619/14).

Das Urteil belegt wie­der ein­mal, wie schnell ein kleins­ter Feh­ler den Arbeit­ge­ber 4.000 bis 5.000 EUR kos­tet. Das Urteil ist auch ein Beleg dafür, wie „klein­lich“ deut­sche Arbeits­ge­rich­te mit inlän­di­schen Arbeit­ge­bern umge­hen. U. E. wird eine solch enge Inter­pre­ta­ti­on von Geset­zen in den meis­ten ande­ren EU-Staa­ten so nicht praktiziert.

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