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Volkelt-Briefe

Selbstanzeige: Steuer-Risiken für anschluss-geprüfte Unternehmen

Auch wenn Sie kein Schwarz­geld-Kon­to oder sons­ti­ge Zins­ein­nah­men (z. B. aus Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) nicht ange­ge­ben haben, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer das lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur steu­er­li­chen Selbst­an­zei­ge genau im Auge behal­ten: Kon­kret: Im aktu­el­len Geset­zes­text gibt es … eine (umstrit­te­ne) For­mu­lie­rung, nach der die Nach­er­klä­rung von Steu­ern oder die Kor­rek­tur einer bereits abge­ge­be­nen Steu­er-Erklä­rung auch für Unter­neh­men deut­lich ver­schlech­tert wird.

Kon­kret heißt es im vor­lie­gen­den Geset­zes­text zur Frist­set­zung: „Eine (straf­be­frei­en­de) Selbst­an­zei­ge ist aus­ge­schlos­sen, sobald ein Amts­trä­ger im Unter­neh­men erschie­nen ist und sich aus­ge­wie­sen hat“. Schwie­rig ist das für Unter­neh­men, die anschluss-geprüft wer­den und bei denen sich die Steu­er­prü­fung stän­dig im Hau­se auf­hält (vgl. Betriebs­grö­ßen­merk­ma­le zum 1.1.2013 z. B. Han­dels­be­trie­be: Umsatz > 7,3 Mio. EUR, steu­er­li­cher Gewinn > 280.000 EUR). Für alle die­se Unter­neh­men ent­fällt damit u. U. die fol­gen­freie Kor­rek­tur­mög­lich­keit einer bereits ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­rung. Even­tu­ell wer­den dann Straf­zin­sen in Höhe von min­des­tens 10 %  der nicht/falsch erklär­ten Beträ­ge fäl­lig (15 % bei Beträ­gen bis 1 Mio. EUR und 20 % bei mehr als 1 Mio. EUR).

Bis­lang gibt die Steu­er befrei­en­de Selbst­an­zei­ge auch Unter­neh­men die Mög­lich­keit, bei strit­ti­gen Sach­ver­hal­ten, die mit dem Finanz­amt erst lang­wie­rig geklärt wer­den müs­sen, straf­frei und ohne zusätz­li­che Straf­zin­sen her­aus zu kom­men (Bei­spie­le: inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nungs­prei­se, Behand­lung von Lizenz­ge­büh­ren, Bewer­tung von Maschi­nen im Leis­tungs­tausch usw.) Die typi­schen Pro­ble­me in der Pra­xis sind bekannt. In Zukunft kann das Finanz­amt danach für feh­ler­haft ein­ge­reich­te Sach­ver­hal­te Straf­zin­sen berech­nen. Das Bun­des­ka­bi­nett hat zum Geset­zes­vor­schlag die­se Woche Stel­lung (24.9.2014) genom­men und damit das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren eröff­net. Laut BMF kön­nen Unter­neh­men eine sog. Teil­selbst­an­zei­ge nut­zen. Inwie­weit das so gehand­habt wird, bleibt aber u. E. noch offen. Zumal der BGH grund­sätz­li­che Beden­ken gegen eine Teil­selbst­an­zei­ge hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.5.2010, 1 StR 577/09).

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