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Volkelt-Briefe

Sanierungsklausel: Deutsche Unternehmen müssen zurückzahlen

Weil der Ver­tre­ter der Bun­des­re­gie­rung den ableh­nen­den Bescheids der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on gegen die Sanie­rungs­klau­sel ledig­lich mit dem Ein­gangs­stem­pel ver­se­hen hat, aber ansons­ten untä­tig geblie­ben ist, muss sich Deutsch­land damit abfin­den, dass eine Kla­ge vor dem EuGH gegen die­sen Bescheid nicht ange­nom­men wur­de. Begrün­dung: Frist ver­passt. Die Bun­des­re­pu­blik muss die gewähr­ten Zuschüs­se zurück­ver­lan­gen und die betrof­fe­nen Unter­neh­men zur Kas­se bit­ten (EuGH, Beschluss vom 3.7.2014, C 102/13 P).

Damit ist es nicht mehr mög­lich, Ver­lus­te bei Über­nah­me eines maro­den Unter­neh­mens unbe­grenzt zu ver­rech­nen (vgl. Nr. 5/2011). Die Bun­des­re­pu­blik wird die gewähr­ten Steu­er­zu­schüs­se zurück­for­dern. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um prüft zunächst die Urteils­be­grün­dung und wird dann die Steu­er­be­schei­de zu kor­ri­gie­ren. Dabei geht es um ein Steu­er­vor­teils­vo­lu­men von 900 Mio. EUR. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob Unter­neh­men ein Staats­haf­tungs­ver­fah­ren anstre­ben. Even­tu­ell prüft das BMF, ob betrof­fe­nen Unter­neh­men anders begüns­tigt wer­den können.

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