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Volkelt-Briefe

Riester-NEU: Durchaus attraktiv für die Belegschaft

Vie­le klei­ne­re GmbHs haben die Mit­ar­bei­ter dazu moti­viert, zusätz­lich zur gesetz­li­chen Ren­te für eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge anzu­spa­ren. Stich­wort: Ries­ter-Ren­te. Aller­dings waren die Erwar­tun­gen dar­an über­zo­gen. Mit den nied­ri­gen Spar­be­trä­gen und der doch etwas dürf­ti­gen Staat­li­chen För­de­rung war es nicht mög­lich, einen wirk­lich rele­van­ten Bei­trag zur Alters­si­che­rung anzu­spa­ren. Jetzt hat der Gesetz­ge­ber gehö­rig nach­ge­bes­sert (Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz). Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de wich­ti­ge Ver­bes­se­run­gen ab 1.1.2018: …Die Grund­zu­la­ge erhöht sich um 13,5 % von 154 EUR pro Jahr auf 175 EUR pro Jahr. Hat man einen Ries­ter-Ver­trag, bekommt man die vol­le Zula­ge von 175 EUR, wenn man min­des­tens 4 % der Ein­künf­te (max. 2.100 EUR abzüg­lich Zula­ge) pro Jahr in sei­nen Ries­ter-Ver­trag einzahlt.

Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 gebo­ren wur­de, erhält der Spa­rer zusätz­lich noch eine Kin­der­zu­la­ge in Höhe von 300 EUR pro Jahr und Kind (für davor gebo­re­ne Kin­der 185 Euro pro Jahr). Für eine Per­son mit zwei Kin­dern, die 20 Jah­re in einen Ries­ter-Ver­trag ein­zahlt, sum­mie­ren sich die Zula­gen durch den Staat auf 15.500 EUR. Dar­über hin­aus kann der Steu­er­pflich­ti­ge in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Eigen­bei­trä­ge (zuzüg­lich der zunächst erhal­te­nen Zula­ge) als Son­der­aus­ga­ben bis max. 2.100 EUR gel­tend machen, was sich – je nach Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen – als noch güns­ti­ger im Ver­gleich zur blo­ßen Zula­ge erwei­sen kann. Die Dif­fe­renz zwi­schen der steu­er­li­chen Aus­wir­kung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs und der erhal­te­nen Zula­ge bekommt der Ries­ter-Spa­rer dann von sei­ner Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen. Ist der monat­li­che Ren­ten­an­spruch aus einem Ries­ter-Ver­trag gering, kann der Anbie­ter den Ren­ten­an­spruch mit einer Ein­mal­zah­lung zu Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se abzu­fin­den. Die­se Ein­mal­zah­lung ist dann im Jahr der Aus­zah­lung voll steu­er­pflich­tig, soweit sie auf geför­der­ten Bei­trä­gen beruht. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 wer­den die­se Ein­mal­zah­lun­gen ermä­ßigt besteu­ert. Die soge­nann­te „Fünf­tel­re­ge­lung“ ist dann in die­sen Fäl­len ent­spre­chend anzuwenden.

Auf die­se ver­bes­ser­ten Anspar-Mög­lich­kei­ten soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter hin­wei­sen. Wich­tig: Ries­ter-Ren­ten wer­den zukünf­tig bei der Berech­nung der Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen nicht mehr voll ange­rech­net. Es wird ein Grund­frei­be­trag in Höhe von 100 EUR monat­lich für die Bezie­her die­ser Leis­tun­gen gewährt. Ist die Ries­ter-Ren­te höher als 100 EUR, ist der über­stei­gen­de Betrag zu 30% anrech­nungs­frei. Auf die­se Wei­se kön­nen bis zu 202 EUR anrech­nungs­frei gestellt wer­den. Die Decke­lung greift immer dann, wenn der zu gewäh­ren­de Frei­be­trag die­sen Betrag übersteigt.

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