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Volkelt-Briefe

Pflichtoffenlegung: Keine Ausnahme für Unternehmergesellschaften

Anfra­ge eines Kol­le­gen, der in eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) aus­ge­grün­det hat: „Gel­ten die Vor­schrif­ten für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses auch für die UG?“. Ant­wort: JA – und zwar unein­ge­schränkt. Die letz­ten Zwei­fel dazu hat soeben das OLG Köln besei­tigt (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15). Das gilt auch für Sank­ti­ons­vor­schrif­ten. Also für die Durch­set­zung der Offen­le­gung im Buß­geld­ver­fah­ren durch das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ). Aller­dings: Vie­le Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sind klei­ne oder kleins­te Unter­neh­men. Für die­se gel­ten Erleich­te­run­gen für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung. So kön­nen klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und damit alle klei­ne­ren UG einen ver­kürz­ten Jah­res­ab­schluss ins Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­stel­len. Kleins­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen den Jah­res­ab­schluss nicht ver­öf­fent­li­chen, son­dern ledig­lich zur Ver­öf­fent­li­chung hin­ter­le­gen. Im Ein­zel­nen beach­ten Sie dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 2/2015 + 4/2015. …

Wenn Sie Post vom Bun­des­amt für Jus­tiz mit einer Buß­geld­an­dro­hung wegen Ver­stoß gegen die Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten des Jah­res­ab­schlus­ses 2014 ver­mei­den wol­len, soll­ten Sie die Ver­öf­fent­li­chung umge­hend nach­ho­len bzw. den Steu­er­be­ra­ter ent­spre­chend anwei­sen. Oder Sie machen den Selbst-Check unter www.unternehmensregister.de > Fir­men­na­me ein­ge­ben > Bereich: Ver­öf­fent­li­chun­gen. Ist Ihr Jah­res­ab­schluss 2014 abruf­bar, sind Sie und Ihre GmbH aus dem Schneider.

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