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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Geschäftsführer braucht Erlaubnis für Zusatzgeschäfte

Darf ich neben mei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen und die­se geson­dert in Rech­nung stel­len?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der für sei­ne GmbH eine Markt­ana­ly­se erstel­len will und die­se geson­dert abrech­nen will. Ant­wort: JA – grund­sätz­lich geht das. Aber Sie müs­sen ein paar Eck­da­ten berück­sich­ti­gen, damit das Finanz­amt mit­macht und damit Sie haf­tungs­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie die Grund­sät­ze beach­ten, die das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Naum­burg jetzt für einen sol­chen Fall auf­ge­stellt hat (OLG Naum­burg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:

  • Schließt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit sei­ner GmbH einen Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen, wel­che typi­scher­wei­se in einem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt wer­den oder zumin­dest im unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rung ste­hen (hier: Ana­ly­se der Betriebs­ab­läu­fe in Unter­neh­men und Bera­tung über deren Opti­mie­rung), so fällt die­ser Ver­trag eben­so in die ori­gi­nä­re Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wie ein Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag selbst.
  • Ein Geschäfts­füh­rer, der im Wider­spruch zu den Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gesell­schaft auf der Grund­la­ge eines mit sich selbst geschlos­se­nen Ver­tra­ges Ver­gü­tungs­leis­tun­gen auf deren Kos­ten in Anspruch nimmt, ohne hier­für äqui­va­len­te Gegen­leis­tun­gen zu erbrin­gen, ver­letzt die sich aus sei­ner Organ­stel­lung erge­ben­den Unter­las­sungs­pflich­ten und macht sich scha­den­er­satz­pflich­tig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Mit die­sem Urteil zeigt ein Gericht erst­mals die Gren­zen auf, die der Geschäfts­füh­rer ein­hal­ten muss, wenn der neben sei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen will.

  • Vor­aus­set­zung 1: Han­delt es sich nicht um eine Ein­per­so­nen-GmbH, braucht der Geschäfts­füh­rer dazu grund­sätz­lich die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss).
  • Vor­aus­set­zung 2: Die Zusatz-Leis­tung ist nicht durch sei­ne Auf­ga­ben­stel­lung als Geschäfts­füh­rer abge­deckt. Nur wenn es sich um eine ech­te Zusatz­tä­tig­keit han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fach­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Geschäfts­füh­rer die dazu not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat (Inge­nieur, Unternehmensberater).
Grund­sätz­lich sind Zusatz­leis­tun­gen durch den Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, mit zusätz­li­chen Zah­lun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Dazu soll­ten Sie aber die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Gesell­schaf­ter­be­schluss, abgrenz­ba­re Tätig­keit, schrift­li­cher Ver­trag) erfül­len. Außer­dem soll­te die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung über Zusatz­leis­tun­gen (Gut­ach­ten, Markt­ana­ly­sen u. Ä.) wie mit Drit­ten ver­ein­bart wer­den (Leis­tungs­um­fang, Kon­di­tio­nen). Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen stim­men, macht das auch Finanz­amt eine sol­che Gestal­tung mit.

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