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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Beschränkungen für den GF-Anstellungsvertrag

In einem Gerichts­ver­fah­ren zur Reich­wei­te des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) für den GmbH-Geschäfts­füh­rer hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)klargestellt, dass es nicht zu bean­stan­den ist, wenn die Lauf­zeit des Geschäfts­füh­rer-Ver­tra­ges auf ein bestimm­tes Alter begrenzt wird (hier: 60. Lebensjahr).

Vor­aus­set­zung:Es muss gewähr­leis­tet sein, dass dem Geschäfts­füh­rer ab dem Zeit­punkt sei­nes Aus­schei­dens eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge zusteht (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, I‑8 U 18/17). Besteht eine Alters­ver­sor­gung für den (Fremd-) Geschäfts­füh­rer nicht, kann eine auf das Alter bezo­ge­ne Ver­trags­be­en­di­gung ein Ver­stoß gegen das AGG bedeuten.

Kei­ne recht­li­chen Pro­ble­me gibt es, wenn der Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag zeit­lich befris­tet abge­schlos­sen wird – also z. B. für eine Lauf­zeit über 3, 5, 7 oder 10 Jah­re. In der Pra­xis ist das bei der Erst­ein­stel­lung eines Fremd-Geschäfts­füh­rers durch­aus üblich und ver­brei­tet. Leis­tet der Geschäfts­füh­rer in den 5 Jah­ren gute Arbeit und besteht eine ver­trag­li­che Ver­län­ge­rungs­op­ti­on hat er gute Chan­cen, auch wei­ter­hin beschäf­tigt zu blei­ben. Wenn nicht, dann muss sein Arbeit­ge­ber „GmbH“ schon gute Grün­de vor­le­gen, wenn ein ande­rer Geschäfts­füh­rer die Geschäf­te über­neh­men soll (vgl. dazu Nr. 38/2017). Prü­fen Sie dann die Grün­de – sofern ange­ge­ben – ob die­se einen Ver­stoß gegen das AGG darstellen.

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