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Volkelt-Briefe

Neues Gesetz: Behörden bekommen noch mehr Kontrollbefugnisse

Wer schon ein­mal mit der Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) zu tun hat­te, weiß, dass es dann zur Sache geht und auf die Wir­kung für den Publi­kums­ver­kehr kaum oder gar nicht Rück­sicht genom­men wird. Der Image­scha­den kann beträcht­lich sein. Fin­ger­spit­zen­ge­fühl sieht anders aus (vgl. Nr. 19/2013, 41/2015).

Ach­tung:

Jetzt bekom­men die Zoll­be­hör­den noch mehr Rech­te und Voll­mach­ten. Nach dem Gesetz­ent­wurf des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ist geplant (Gesetz zur Stär­kung der Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und der ille­ga­len Beschäftigung):

  • Die Prü­fungs- und Ermitt­lungs­tä­tig­kei­ten der FKS wer­den gestärkt, indem die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für neue IT-Ver­fah­ren zur Vorgangs­bearbeitung und die Erfas­sung der Arbeits­sta­tis­tik geschaf­fen wer­den (bes­se­rer Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit ande­ren Behör­den).
  • Für eine effi­zi­en­te­re Auf­ga­ben­wahr­neh­mung erhält die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit einen auto­ma­ti­sier­ten Zugriff auf das Zen­tra­le Fahr­zeug­re­gis­ter des Kraftfahrt-Bundesamtes.
  • Die für die Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit zustän­di­gen Lan­des­be­hör­den erhal­ten – ent­spre­chend ihrer im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz nor­mier­ten Auf­ga­ben – eige­ne Prü­fungs­be­fug­nis­se.

Die FKS hat bun­des­weit 6.800 Mit­ar­bei­ter und im Jahr 2014 eine Scha­dens­sum­me von 795 Mio. EUR auf­ge­deckt. Ten­denz: stei­gend. 2015 waren es bereits 820 Mio. EUR (plus 4%).

Die erwei­ter­ten Rech­te gel­ten dann vor­aus­sicht­lich zum 1.1.2017 und wer­den flä­chen­de­ckend umge­setzt. Die in ers­ter Linie davon betrof­fe­nen Bran­chen (Taxi­ge­wer­be, Spe­di­tio­nen, Kurier­dienst, inter­es­sant: Lie­fer­diens­te für Gas­tro­no­mie­be­trie­be) müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass in Zukunft zusätz­lich auch die Lan­des­be­hör­den (Gewer­be­auf­sichts­äm­ter der Städ­te und Land­krei­se) bei Ver­dacht (Ach­tung: Anzei­gen von Kon­kur­ren­ten oder ver­är­ger­ten Mit­ar­bei­tern) von sich aus tätig wer­den. Das betrifft un­angemeldete oder falsch gemel­de­te Arbeit­neh­mer (Schwarz­ar­beit) und Ver­stö­ße gegen die Mindestlohnvorschriften.

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