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Volkelt-Briefe

Neues EU-Recht: Der Senior-Gesellschafter lebt im Ausland

Ab sofort gilt auch für allen Deut­schen, die dau­er­haft im Aus­land leben, die EU-Erb­rechts­­ver­ord­nung. Fol­ge: Hat der Seni­or-Gesell­schaf­ter sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in einem ande­ren Land, gilt für ihn das dor­ti­ge Erbrecht (Aus­nah­me: Groß­bri­tan­ni­en, Irland und Däne­mark). Stich­tag ist der 17.8.2015. Das EU-Erbrecht ist auf alle Todes­fäl­le nach die­sem Stich­tag anzu­wen­den. Aus­nah­me: Ergibt sich aus der Gesamt­heit der Umstän­de, dass der Erb­las­ser im Zeit­punkt sei­nes Todes eine offen­sicht­lich enge­re Ver­bin­dung zu einem ande­ren als dem Staat des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts hat­te, so ist auf die Rechts­nach­fol­ge von Todes wegen das Recht die­ses ande­ren Staa­tes anzuwenden. …

Bei­spie­le: Ein deut­scher Rent­ner mit Grund­be­sitz in Spa­ni­en und wei­te­rem (Betriebs-) Ver­mö­gen in Mün­chen, der den Lebens­abend in Süd­ti­rol ver­bringt, wird nach ita­lie­ni­schem Erbrecht beerbt. Ein Fran­zo­se zieht zu sei­ner Freun­din nach Frank­furt und grün­det eine Fami­lie in Deutsch­land. 2016 stirbt er. Er wird nach deut­schem Erbrecht beerbt.

Der Erb­las­ser kann aber auch z. B. tes­ta­men­ta­risch ver­fü­gen, dass das Erbrecht des Staa­tes, des­sen Staats­an­ge­hö­ri­ger er ist, ange­wandt wird. Ein­ge­führt wird damit das euro­päi­sche Nach­lass­zeug­nis, ver­gleich­bar dem deut­schen Erb­schein. Kei­ne Aus­wir­kun­gen hat die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung auf die Besteue­rung des ver­erb­ten Vermögens.

Auf­pas­sen müs­sen die Erben von Fir­men, deren Über­ga­be nicht gere­gelt ist. Fäl­le, in denen die Seni­or-Gene­ra­ti­on kein Tes­ta­ment erstellt hat, die Ver­tei­lung des Gesamt­ver­mö­gens nicht geklärt ist (Unter­neh­mens­über­nah­me, pri­va­tes Ver­mö­gen). Betrof­fen kön­nen auch sein Patch­work-Fami­li­en mit meh­re­ren Ehe­gat­ten und Kindern/Enkeln aus ver­schie­de­nen Ehen und nicht ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaf­ten. Hier gel­ten z. B. – je nach Land – unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tun­gen für die Erb­fol­ge und die Erb­an­sprü­che. Um uner­wünsch­te Erb­schafts­fol­gen zu ver­mei­den, soll­ten Fami­li­en ohne aktu­el­le Erb­fol­ge­re­ge­lung und eine ent­spre­chen­de tes­ta­men­ta­ri­sche Umset­zung Vor­keh­run­gen tref­fen. Am bes­ten mit einem ver­sier­ten Anwalt. Pro­ble­me kann es z. B. dann auch über den gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort kom­men – also wel­ches Erbrecht kon­kret gilt. Aber auch, wenn der Erb­las­ser vor sei­nem Tod neue Bin­dun­gen ein­geht, kann es unter­schied­li­che Rechts­maß­stä­be geben. In all den oben genann­ten Fäl­len besteht Beratungsbedarf.

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