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Volkelt-Briefe

Neuer Steuer-TIPP: Einmalzahlung (hier: Abfindung)

Ist in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart, dass …

Ihnen zum (betriebs­be­ding­ten) Aus­schei­den eine Abfin­dung zusteht, ver­steu­ert das Finanz­amt nach der­zei­ti­ger so:

  1. Wird die Aus­zah­lung über zwei Jah­re ver­teilt ausgezahlt
  2. und über­steigt die Teil­zah­lung in einem Jahr nicht einen Betrag von 5 % der Gesamt­sum­me, wird nur der sog. ermä­ßig­te Steu­er­satz  berech­net ( § 24 Nr. 1 EStG und § 34 EStG).

Bei­spiel: Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf 120.000 €. Davon erhält er 5 % (= 6.000 €) im lau­fen­den Jahr 2013 und 114.000 € in 2014. Die­ser Betrag wird mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteu­ert (Fünf­tel­re­ge­lung gemäß BMF-Schrei­ben vom 17.1.2011, BStBl 2011 I S. 39). In die­se 5 % – Gren­ze kommt jetzt Bewe­gung. Der BFH wird jetzt in einem anhän­gi­gen Ver­fah­ren in Sachen Stü­cke­lung einer Abfin­dung dar­über ent­schei­den, ob auch bei Teil­zah­lung eines höhe­ren Teil­be­tra­ges (hier: 12,5 % der Gesamt­sum­me) die Steu­er­ermä­ßi­gung gewährt wer­den muss (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, 6 K 2670/10).

Für die Pra­xis: Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die Abfin­dung für ent­gan­ge­ne Ein­künf­te erhal­ten. Das muss im Ver­trag for­mu­liert sein: „Bei einer vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe von …. (1 Brut­to­ge­halt pro Dienst­jahr)“. Zusätz­lich soll­te eine Abfin­dung zum ver­trags­mä­ßi­gen Ende der Dienst­zeit des Geschäfts­füh­rers ver­ein­bart werden.

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