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Volkelt-Briefe

Neu: Versicherungspflicht des Minderheits-Geschäftsführers

Der mit 30 % an der GmbH betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, der sei­ner GmbH zusätz­li­che Dar­le­hen zur Finan­zie­rung gewährt und dem dar­über hin­aus im Anstel­lungs­ver­trag ein Veto­recht gegen mehr­heit­lich gefasst Gesell­schaf­ter-Beschlüs­se zuge­si­chert ist, ist den­noch wei­sungs­ge­bun­den tätig und unter­liegt der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R). …

Die Ver­ein­ba­rung einer Sperr­mi­no­ri­tät ist Ziel füh­ren­der auf dem Weg aus der Pflicht­ver­si­che­rung. Auch das ein­ge­räum­te Veto­recht sichert kei­ne beherr­schen­de Stel­lung. Das im Anstel­lungs­ver­trag zuge­bil­lig­te Veto­recht hat kei­ne Aus­wir­kung auf die Wirk­sam­keit von ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­me­nen Gesellschafterbeschlüs­sen. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist recht­lich wir­kungs­los, allen­falls in der Pra­xis geeig­net, die Betei­lig­ten zu einem Über­den­ken ihrer Beschluss­fas­sung zu animieren.

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