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Volkelt-Briefe

Nachfolge: Die Steuer-Freiheit für Betriebsvermögen steht vor dem „Aus” – was tun?

Das Auf­kom­men aus der Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er hat im ers­ten Quar­tal 2014 gegen­über dem Vor­jah­res-Zei­t­raum um 30,5 % zuge­legt. Was bedeu­tet das? Eher unwahr­schein­lich ist, dass in 2014 grö­ße­re Ver­mö­gen ver­er­bet wur­den als im Vor­jahr. Wahr­schein­li­cher ist – und das deckt sich mit den Aus­sa­gen aus Bera­ter­krei­sen – dass vie­le Unter­neh­mer ange­sichts des anste­hen­den Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt-Urteils zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schafts­steu­er­re­ge­lung von Betriebs­ver­mö­gen die Ver­mö­gens­über­tra­gung auf die nächs­te Gene­ra­ti­on vor­ge­zo­gen haben. So wie vie­le Bera­ter und auch wir es bereits seit län­ge­rem emp­feh­len (vgl. Nr. 33/2014, „Steu­er­be­ra­ter emp­feh­len Tem­po machen“).

Nach der ers­ten Anhö­rung gehen jetzt fast alle Exper­ten davon aus, dass die der­zei­ti­ge Ver­scho­nungs­re­gel kei­nen wei­te­ren Bestand hat. Vie­les spricht dafür, dass die Ver­scho­nungs­sät­ze (85% bzw. 100%) modi­fi­ziert (65% bzw. 80%) wer­den, die Gren­ze für begüns­tig­tes Ver­wal­tungs­ver­mö­gen (30 % statt 50 %) her­ab gesetzt wird und dass auch klei­ne­re Unter­neh­men nach­wei­sen müs­sen, dass die Arbeits­plät­ze erhal­ten blei­ben. Es wird auf jeden Fall teurer.

Wer die alte Rege­lung noch nut­zen will, muss jetzt – so wie es der Deut­sche Steuer­beraterverband emp­fiehlt – schnell han­deln. Für Alt­fäl­le besteht Bestands­schutz. Um die Risi­ken, die mit einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge­re­ge­lung ver­bun­den sind, zu mini­mie­ren und um Ihre Ver­mö­gens­si­tua­ti­on recht­lich ver­bind­lich zu sichern, kön­nen Sie die Ver­mö­gens­über­tra­gung mit einem Nieß­brauch (Recht auf Gewinn­be­zug) oder einer Ren­ten­ver­pflich­tung (Anspruch auf eine zusätz­li­che Ren­ten­zah­lung durch den vor­weg­ge­nom­me­nen Erben) kop­peln. Bei­de Vari­an­ten soll­ten Sie aber unbe­dingt nur nach Abspra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter vereinbaren.

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