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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Neues Urteil zur Kündigung wegen Bagatelldelikt

Laut Arbeits­ge­richt Ham­burg recht­fer­tigt die Ent­wen­dung gering­wer­ti­ger Sachen (hier: 8 beleg­te Bröt­chen­hälf­ten) nur dann eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung, wenn es nicht mög­lich ist, mit einer Abmah­nung ver­lo­ren gegan­ge­nes Ver­trau­en wie­der her­zu­stel­len. Das ist der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer 1. nicht heim­lich han­delt, 2. den Feh­ler ein­räumt und 3. Unrechts­be­wusst­sein und Reue zeigt (Arbeits­ge­richt Ham­burg, Urteil vom 1.7.2015, 27 Ca 87/15). …

Damit schließt sich nun auch das Arbeits­ge­richt Ham­burg der Auf­fas­sung an, dass es sich bei einer Ent­wen­dung von Gegen­stän­den des Arbeit­ge­bers um eine Pflicht­ver­let­zung han­delt, die eine Kün­di­gung im Grund­satz recht­fer­tigt. Aber: Hier soll­te der Arbeit­ge­ber immer eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung anstel­len. Wich­ti­ges Kri­te­ri­um: Wie lan­ge ist der Arbeit­neh­mer bereits beschäf­tigt und wel­che Pflicht­ver­let­zun­gen hat er sich in die­ser Zeit zu Schul­den kom­men las­sen. Ist die Soll-Sei­te makel­los, soll­te unbe­dingt mit einer Abmah­nung mit Kün­di­gungs­an­dro­hung für den Wie­der­ho­lungs­fall reagiert werden.

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