Kategorien
Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

Unter­neh­men, die bis­her Rau­cher­pau­sen bezahlt haben, dür­fen die Bezah­lung ein­stel­len und damit die Rau­cher­pau­se in Zukunft nicht mehr als Arbeits­zeit aner­ken­nen. Der Mit­ar­bei­ter hat auch dann kei­nen Anspruch auf eine bezahl­te Rau­cher­pau­se, wenn das bis­her betrieb­li­che Übung war (Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Urteil vom 5.8.2015, 2 Sa 132/15). …

Im Urteils­fall erlaub­te der Unter­neh­mer sei­nen Mit­ar­bei­tern, jeder­zeit Rau­cher­pau­sen ein­zu­le­gen. Erst als die Rau­cher­zei­ten aus­ufer­ten, ver­füg­te er, dass die Rau­cher­pau­sen nicht mehr zur bezahl­ten Arbeits­zeit gehö­ren. Das ist zuläs­sig. Auch das Argu­ment einer „betrieb­li­chen“ Übung gewährt kei­nen Anspruch auf bezahl­te Rau­cher­pau­sen. Vor­sicht, wenn Sie bezahl­te Rau­cher­pau­sen aus­drück­lich mit Ver­ein­ba­rung (Arbeits­ver­trag, Betriebs­ver­ein­ba­rung) gewäh­ren. Dann soll­te Sie ein Arbeits­recht­ler prüfen.

Schreibe einen Kommentar