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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Gericht schützt Arbeitgeber gegen Fremdgehen

Betei­ligt sich ein Mit­ar­bei­ter an einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men, dann haben Sie das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung. Und zwar auf jeden Fall dann, wenn …der Mit­ar­bei­ter damit maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschäfts­po­li­tik Ihres Kon­kur­ren­ten neh­men kann. Das ist der Fall, wenn die Betei­li­gung des Mit­ar­bei­ters 50 % und mehr beträgt (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 12.7.2017, 3 Sa 202/16).

Nicht ent­schie­den ist damit, ob auch bereits eine 25 % – Betei­li­gung und eine im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bar­te Sperr­mi­no­ri­tät für einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Geschäfts­po­li­tik aus­rei­chen. Im Zwei­fel soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass das nicht für eine Kün­di­gung aus­reicht. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie in allen Arbeits­ver­trä­gen eine sol­che Kon­kur­renz­tä­tig­kei­ten unter­sa­gen, die­se mit einer Kün­di­gung andro­hen und ggf. – je nach Stel­lung und Wich­tig­keit des Arbeit­neh­mers bzw. sei­ner Funk­ti­on – zusätz­lich Ver­trags­stra­fen ver­ein­ba­ren oder sich eine Scha­dens­er­satz­for­de­rung vorbehalten.

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