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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Abwerbeverbot darf maximal 2 Jahre dauern

Ver­stän­di­gen sich Unter­neh­men dar­auf, Mit­ar­bei­ter nicht gegen­sei­tig abzu­wer­ben bzw. gegen­sei­tig kei­ne Mit­ar­bei­ter ein­zu­stel­len (hier: Mit­ar­bei­ter im Ver­trieb von Nutz­fahr­zeu­gen), darf die­ses sog. Abwer­be­ver­bot längs­tens … für 2 Jah­re nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter dau­ern (BGH, Urteil vom 30.45.2014, I ZR 245/12).

Die Unter­neh­men hat­ten in einer Sperra­bre­de für die Mit­ar­bei­ter­ei­ne Karenz­zeit von 3 Jah­ren ver­ein­bart, für die sie sich die Unter­neh­men ver­pflich­te­ten, kei­ne Mit­ar­bei­ter des ande­ren Unter­neh­mens ein­zu­stel­len. Vor­sicht: Auch wenn eine zu lan­ge Karenz­zeit ver­ein­bart ist, soll­ten Sie bei Mit­ar­bei­tern, die vor Ablauf der 2‑Jah­res-Frist zu Ihnen „über­lau­fen“ wol­len, vor­sich­tig sein. Im ent­schie­de­nen Fall wech­sel­te der Mit­ar­bei­ter erst nach Ablauf der 2‑Jah­res-Frist. Wech­selt der Mit­ar­bei­ter aber inner­halb der 2‑Jah­res-Frist, wird das u. U. doch als Ver­stoß gegen die Sperra­bre­de gewer­tet, so dass eine dort ver­ein­bar­te Ver­trags­stra­fe fäl­lig wird.

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