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Volkelt-Briefe

Letzter Ausweg: „Hiermit lege ich mein Amt nieder .…”

Nur in der Ein­per­so­nen-GmbH sind Sie sicher, dass es eini­ger­ma­ßen kon­flikt­frei zugeht. Sobald es meh­re­re Gesell­schaf­ter und/oder Geschäfts­füh­rer gibt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass es – in der Regel alle zwei Jah­re – zu mehr oder weni­ger inten­si­ven Kon­flikt­si­tua­tio­nen kommt. Das liegt in der Natur der Sache: Unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen sind immer auch Über­zeu­gungs-Ent­schei­dun­gen. Und die kön­nen durch­aus unter­schied­lich aus­fal­len. Wem sage ich das? …Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer eine Ent­schei­dung par­tout nicht mit­tra­gen kön­nen und Sie die ent­spre­chen­de Anwei­sung der Gesell­schaf­ter nicht aus­füh­ren wol­len, kön­nen Sie Ihr Amt zur Ver­fü­gung stel­len – juris­tisch: Nie­der­le­gen. Risi­ko dabei bis­her: Wenn kein wich­ti­ger Grund vor­liegt, kann es sein, dass die Amts­nie­der­le­gung „unwirk­sam” ist und Sie im Amt blei­ben müs­sen – respek­ti­ve Wei­sun­gen aus­füh­ren müs­sen, hin­ter deren Wirt­schaft­lich­keit Sie nicht ste­hen. An die­ser Front gibt es jetzt für zumin­dest alle Fremd-Geschäfts­füh­rer Ent­war­nung. Ihre  Amts­nie­der­le­gung ist selbst dann wirk­sam, wenn kein wich­ti­ger Grund dafür vor­liegt (OLG Bam­berg, Urteil v. 17.7.2017, 5 W 51/17). Das gilt sogar dann, wenn die Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit” erfolgt – z. B., wenn sich die GmbH bereits in der wirt­schaft­li­chen Kri­se befindet.

Anders die Rechts­la­ge für den (ein­zi­gen) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Der kann sich sei­ner Ver­ant­wor­tung so leicht nicht ent­zie­hen. Der muss als Gesell­schaf­ter zumin­dest dafür sor­gen, dass ein Nach­fol­ger ins Amt bestellt wird.

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