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Volkelt-Briefe

Kündigungsschutz: Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten zählen

Nach EuGH-Recht­spre­chung zäh­len Fremd-Geschäfts­füh­rer und Prak­ti­kan­ten bei der Mit­ar­bei­ter­zahl mit. Bei­spiel: Hat die GmbH 18 fest ange­stell­te Mit­ar­bei­ter, einen Fremd-Geschäfts­füh­rer und 2 Prak­ti­kan­ten, ergibt das 21 Mit­ar­bei­ter. Fol­ge: Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt. Dann muss das Unter­neh­men z. B. bei meh­re­ren Kün­di­gun­gen eine sog. Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge. Unter­las­sen Sie das, sind die Kün­di­gun­gen unwirk­sam (vgl. Nr. 32/2015). Für die Pra­xis ist wichtig: …

  • Fremd-Geschäfts­füh­rer wer­den in Zukunft bei der Berech­nung der Arbeit­neh­mer­an­zahl im Sin­ne des Kün­di­gungs­schutz-Geset­zes mit­ge­zählt (!) und
  • bezahl­te Prak­ti­kan­ten wer­den eben­falls mit­ge­rech­net. Auch dann, wenn der Prak­ti­kant z. B. im Rah­men einer Umschu­lungs­maß­nah­me der BA tätig wird und nicht von Ihnen, son­dern von der BA bezahlt wird.

Das Urteil des EuGH ist – da sind die Exper­ten einig – auch auf das deut­sche Arbeits­recht anzu­wen­den. Gehen Sie davon aus, dass deut­sche Arbeits­rich­ter ab sofort in die­sem Sin­ne „zäh­len“ wer­den (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14).

Vie­le Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH ver­su­chen die 20-Arbei­t­­neh­mer-Schwel­le sys­te­ma­tisch zu unter­schrei­ten. Aus gutem Grund: In der Pra­xis sind Kün­di­gun­gen erheb­lich erschwert, bis­wei­len führt z. B. die Sozi­al­aus­wahl im Kün­di­gungs­ver­fah­ren zu den abstru­ses­ten Ergeb­nis­sen. Kurz­fris­tig beschäf­tig­te (Schnup­per-Prak­ti­ka) und unbe­zahl­te Prak­ti­ka (solan­ge nicht län­ger als 6 Mona­te) dürf­ten in der Pra­xis aller­dings wei­ter unbe­denk­lich sein.

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