Kategorien
Volkelt-Briefe

Kuckuck, Whistleblower und andere Petzen: Wie Sie verhindern, dass Betriebs-Interna an die Presse oder Behörden geben?

Nobo­dy is per­fect. Auch Fir­men und Betrie­be nicht. Es gibt Que­re­len zwi­schen Abtei­lun­gen und Mit­ar­bei­tern, Feh­ler in Arbeits­ab­läu­fen, Pro­ble­me mit den Qua­li­täts­stan­dards usw. Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung ist es, …

Pro­ble­me anzu­spre­chen und auf­zu­de­cken (Mecker­ecke), Lösun­gen durch­zu­set­zen (Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge) und exter­ne Hil­fe­stel­lung anzu­bie­ten (Media­ti­on). So sehen es zumin­dest die deut­schen Arbeits­ge­rich­te. Denn erst wenn die inter­nen Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft sind, darf der Mit­ar­bei­ter der Öffentlichkeit/Behörden Miss­stän­de mel­den und dar­auf ver­trau­en, dass er nicht gekün­digt wer­den kann (vgl. z. B. ArbG Ber­lin, Urteil vom 28.3.2006, 7 Sa 1884/05). Das ist der Min­dest­stan­dard und selbst der schützt Ihre Fir­ma nur bedingt. Denn auf EU-Ebe­ne ist die­ser Maul­wurf sogar vor dem Raus­wurf geschützt (EGMR, Urteil vom 21.7.2011, 28274/08).

Noch ärger­li­cher ist es, wenn sich der Maul­wurf in der Füh­rungs­ebe­ne ein­ge­rich­tet hat. Also in einer Funk­ti­on tätig ist, in der er Zugang zu ver­trau­li­chen und sen­si­blen Infor­ma­tio­nen hat. Z. B. auch dar­über, dass es Erfah­rungs­aus­tausch mit Kon­kur­renz­un­ter­neh­men gibt. Das ist näm­lich für das Kar­tell­amt der ers­te Ver­dacht auf ille­ga­le Preis­ab­spra­chen. Wir berich­ten regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren – auch dar­über, wie umstrit­ten die der­zei­ti­ge Rechts­la­ge dazu ist (Nr. 24/2012). Ach­tung: Alle Par­tei­en pla­nen, den Rechts­schutz für Maul­wür­fe in Deutsch­land zu ver­bes­sern. Wer­den sog. Alarm­schlä­ger (whist­le­b­lower) benach­tei­ligt, dro­hen dem Arbeit­ge­ber Geld­bu­ßen – bis zu 50.000 €.

Für die Pra­xis: Wich­tig auch für klei­ne­re Betrie­be ist es, die oben genann­ten inter­nen Stel­len (Mecker­ecke, Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge) ein­zu­rich­ten und den Mit­ar­bei­tern offen­siv anzu­bie­ten. Zusätz­lich soll­te eine Ver­trau­ens­per­son (Per­so­nal­ver­tre­ter) benannt wer­den, an die sich Mit­ar­bei­ter wen­den kön­nen, wenn es Pro­ble­me gibt. Füh­rungs­per­so­nen müs­sen zusätz­lich zur Ver­schwiegenheit über alle betrieb­li­chen Ange­le­gen­hei­ten ver­pflich­tet wer­den. Machen Sie deut­lich, dass die­se Grund­sät­ze in allen geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten gegen­über exter­nen ein­zu­hal­ten sind (Ansprech­part­ner in ande­ren Fir­men, im Pri­vat­be­reich, bei tele­fo­ni­schen Aus­künf­ten usw.).

Schreibe einen Kommentar