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Volkelt-Briefe

Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Recht und Gesetz

Wie weit die staat­li­chen Regu­lie­run­gen rei­chen, zei­gen die Vor­schrif­ten zu den inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen bzw. der Gewinn­ab­gren­zungs-Auf­zeich­nungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 29/2017) für den steu­er­li­chen Bereich. Aber auch die zuneh­men­den Regu­lie­run­gen im Wett­be­werbs­recht sind immer wie­der Gegen­stand unse­rer Bericht­erstat­tung. Jetzt …wirft das Bran­chen­kar­tell der Auto­mo­bil­in­dus­trie um VW, BMW und Daim­ler neue Fra­gen auf. Inwie­weit sind Abspra­chen oder Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Unter­neh­men zuläs­sig? Inwie­weit bege­ben Sie sich bei sol­chen Abspra­chen in die Abhän­gig­keit von Drit­ten? Wie kön­nen Sie sich gegen den Vor­wurf von Wett­be­wer­bes­ver­stö­ßen schüt­zen? Vor­keh­run­gen soll­ten Sie tref­fen für

  • insti­tu­tio­na­li­sier­te Bran­chen­tref­fen (IHK-Inter­es­sen­grup­pen, ERFA-Grup­pen in Bran­chen­ver­bän­den, sons­ti­ge Projektgruppen),
  • zwi­schen Unter­neh­men ver­ein­bar­ten Pro­jekt­grup­pen (QM, FuE, Normen),
  • Abspra­chen oder „abge­stimm­tes Ver­hal­ten“ im Zusam­men­hang mit öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen (Stich­wort: Golfplatz)
  • und sons­ti­gen Platt­for­men für den Aus­tausch von Prei­sen und Kon­di­tio­nen (Stich­wort: Mes­se­ge­spräch, Kon­tak­te auf Weiterbildungsveranstaltungen).

In allen Bran­chen wird über Prei­se und Kon­di­tio­nen (auch: Preis­bin­dung) gespro­chen. Es gibt kei­ne kla­re Grenz­li­nie zwi­schen zuläs­si­gem, gera­de noch zuläs­si­gem und straf­be­leg­tem Ver­hal­ten. Mit der Kron­zeu­gen­re­ge­lung haben die Wett­be­werbs­be­hör­den ein wirk­sa­mes Instru­ment zur Kon­trol­le der Markt­teil­neh­mer ein­ge­führt. Dar­in liegt auch für Sie als Unter­neh­men das größ­te Risi­ko. Dabei müs­sen Sie nicht nur eine Anzei­ge durch ein am „Kar­tell“ betei­lig­tes Unter­neh­men befürch­ten. Das Kar­tell­amt setzt auch dar­auf, dass Anzei­gen aus den eige­nen Rei­hen kom­men – also etwa von unzu­frie­de­nen Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­tern aus Kon­kur­renz­fir­men. Beim Auto­mo­bil-Kar­tell muss man davon aus­ge­hen, dass das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg und damit die zustän­di­gen Kar­tell­be­hör­den über die gemein­sa­me Pro­jekt­grup­pe „Abgas­zen­trum der deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie“ (ADA) infor­miert war, die­se gebil­ligt hat und die Ent­wick­lungs­ar­bei­ten mit Lan­des­mit­teln geför­dert wur­den. Die Kar­tell­ver­fah­ren wegen Preis- und Kon­di­tio­nen­ab­spra­chen sind grö­ßen­un­ab­hän­gig. Es geht also nicht dar­um, wie viel Markt­macht im Spiel ist oder zu wie viel Pro­zent die betei­lig­ten Unter­neh­men den Markt beherr­schen. Das ist nur inter­es­sant für Geneh­mi­gun­gen von Fusio­nen und Übernahmen.

Fol­gen einer Anzei­ge: Wer­den Sie von einem Wett­be­wer­ber, einem Mit­ar­bei­ter oder einem Mit­ar­bei­ter eines Kon­kur­renz-Unter­neh­mens bei den Kar­tell­be­hör­den ange­schwärzt, müs­sen Sie damit rech­nen, dass das amt­li­che Ver­fah­ren eröff­net wird und dass es einen Ein­trag in das neu geschaf­fe­ne Wett­be­werbs­re­gis­ter gibt (vgl. Nr. 30/2017). Man wird davon aus­ge­hen müs­sen, dass die Kar­tell­be­hör­den die­se öffent­lich­keits­wirk­sa­men Vor­gän­ge um die „Gro­ßen“ dazu nut­zen wer­den, auch bei klei­ne­ren Vor­fäl­len genau­er hin­zu­schau­en und geziel­ter vor­zu­ge­hen, um so dem zuletzt ange­zwei­fel­tem Stel­len­wert der Behör­de neu­es Gewicht zu ver­lei­hen (vgl. Nr. 25/2017).

Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das The­ma. Prei­se, Kon­di­tio­nen, alle Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen und Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern sind Geschäfts­ge­heim­nis­se. Ver­an­kern Sie das so in allen Arbeits­ver­trä­gen. Nur damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie Ihre Pflich­ten als Com­pli­ance-Ver­ant­wort­li­cher im Unter­neh­men erfül­len. Ach­ten Sie aber auch dar­auf, was Sie in den Gesprä­chen auf Augen­hö­he mit den Kol­le­gen nach außen geben. Das gilt auch für Anga­ben im Jah­res­ab­schluss (Anhang, Lage­be­richt), in Geschäfts­be­rich­ten und Wer­be-Bro­schü­ren der GmbH, die nach außen gehen. Das gilt auch für Unter­neh­mens­de­tails, die Sie in ERFA-Grup­pen vor Drit­ten ver­öf­fent­li­chen. Dabei han­delt es sich um rei­ne Vor­keh­run­gen. Es geht nicht dar­um, gene­rel­les Miss­trau­en gegen die Mit­ar­bei­ter, Kol­le­gen oder Geschäfts­part­ner auf­zu­bau­en. Aber Sie tun Ihrer GmbH kei­nen Gefal­len, wenn unbe­ab­sich­tigt Infor­ma­tio­nen aus der GmbH nach außen gehen, die nach „innen“ gehö­ren und nach außen gege­ben zum Miss­brauch ani­mie­ren. Unab­hän­gig davon müs­sen Sie sicher­stel­len, dass sol­che Daten nicht via Sozia­le Medi­en (Face­book) oder via IT (note­book, tablet, Mobil­te­le­fon) in die Öffent­lich­keit gelan­gen (dazu Nr. 21/2017).

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