Kategorien
Volkelt-Briefe

Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (I)

In den letz­ten Wochen haben wir an die­ser Stel­le Hin­wei­se zur Rechts­la­ge und Tipps zur Lösung von Kon­flik­ten zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs aus­ge­führt. Nach unse­ren Erfah­run­gen sind GmbHs davon im Schnitt alle 2 Jah­re betrof­fen: Von klei­ne­ren Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten bis hin zu rechts­er­heb­li­chen Kon­flik­ten, die zum wirt­schaft­li­chen Still­stand der GmbH füh­ren. Wir haben auch zahl­rei­che Kon­flik­t­ur­sa­chen und typi­sche Aus­lö­ser auf­ge­zeigt und für eini­ge Fäl­le ganz kon­kre­te Lösun­gen vor­ge­schla­gen. In der Pra­xis wis­sen Sie aus eige­ner Erfah­rung, dass jeder Kon­flikt ein Son­der­fall ist und die betei­lig­ten Per­so­nen reagie­ren ganz unter­schied­lich. Den­noch sind Sie gut bera­ten, wenn Sie auf die­sen Fall vor­be­rei­tet sind und das Instru­men­ta­ri­um zum Kon­flikt­ma­nage­ment sys­te­ma­tisch für sich und zum Woh­le der GmbH ein­set­zen kön­nen. Des­we­gen an die­ser Stel­le noch­mals die ein­zel­nen Bau­stei­ne im Überblick: …

  1. Ver­stän­di­gen Sie sich auf eine gemein­sa­me Geschäfts­ord­nung, in der die grund­sätz­li­chen Regeln zur Zusam­men­ar­beit und zum Kon­flikt-Manage­ment ver­bind­lich ver­ein­bart werden.
  2. Für grö­ße­re Mehr­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kann vor­sorg­lich ein schieds­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­ben werden.
  3. Für die Zwei­per­so­nen-GmbH mit 2 zu 50 % betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern gel­ten Beson­der­hei­ten – danach ist der Beschluss über die (womög­lich gegen­sei­ti­ge) Abbe­ru­fung unwirk­sam, bis ein Gericht die Wirk­sam­keit fest­stellt. Will der abbe­ru­fen­de Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, dass der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer wei­ter für die GmbH han­delt, muss er eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tra­gen und dem Geschäfts­füh­rer bestimm­te Hand­lun­gen untersagen.
  4. Sind die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht in der Lage, einen Kon­flikt kon­struk­tiv zu lösen, soll­ten ver­sier­te exter­ne Bera­ter zur Kon­flikt­be­wäl­ti­gung ein­ge­schal­tet wer­den (Steu­er­be­ra­ter, Haus­an­walt, Mediator).
  5. Ist eine ein­ver­nehm­li­che Lösung nicht her­zu­stel­len, ist zu prü­fen, wel­che Rechts­mit­tel in Fra­ge kom­men. Dazu gehört z. B. der Aus­tritt aus der GmbH per Kün­di­gung oder die Ein­for­de­rung aus­ste­hen­der Einlagen.
  6. Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist immer nur das letz­te Mit­tel zur Konfliktlösung.

In der Pra­xis müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein Aus­schluss­ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt bzw. den nächs­ten Instan­zen lang­wie­rig, teu­er und oft auch mit einem unge­wis­sen Aus­gang ver­bun­den ist. Miss­lingt der Aus­schluss, ist die Situa­ti­on in der Regel noch ver­fah­re­ner – auf Kos­ten der GmbH, also der lau­fen­den Geschäf­te. Las­sen Sie sich also nicht vor­schnell von einem Anwalt (z. B., wenn Sie die­sen nicht bereits bes­ser ken­nen) auf ein gericht­li­ches Ver­fah­ren festlegen.

Kon­flik­te wer­den von den dar­an betei­lig­ten Per­so­nen immer unter­schied­lich wahr­ge­nom­men. Wer­den Drit­te in die Kon­flikt­lö­sung ein­be­zo­gen, müs­sen Sie das berück­sich­ti­gen. Ihr Stand ist dann um so „stär­ker“, inwie­weit Sie in der Lage sind, Ihre Posi­ti­on plau­si­bel zu machen bzw. sach­lich dar­zu­stel­len. Dazu gehört: Doku­men­tie­ren Sie kon­flikt­hal­ti­ge Situa­tio­nen und Pro­zes­se von Anfang an schrift­lich. Ver­su­chen Sie die Doku­men­ta­ti­on immer auch mit Bele­gen abzu­si­chern (Geschäfts­be­rich­te, Pro­to­kol­le, sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen, Zeugen).

Schreibe einen Kommentar