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Volkelt-Briefe

Kommunale GmbHs haben Anspruch auf Vorsteuererstattung

Grün­det eine Kom­mu­ne eine GmbH, die auf einem Grund­stück der Kom­mu­ne eine Turn­hal­le errich­tet und die­se den ört­li­chen Ver­ei­nen gegen Kos­ten­de­ckung ver­nie­tet, ist das kein Gestal­tungs­miss­brauch – auch dann, wenn die Turn­hal­len GmbH kei­ne Miet­ein­nah­men erwirt­schaf­tet. Fol­ge: Die Kom­mu­na­le GmbH ist zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug der Bau­kos­ten berech­tigt (FG Müns­ter, Urteil vom 3.11.2015, 15 K 1252/14 U). …

Laut Finanz­ge­richt han­delt es sich dann um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, wenn kei­ne Über­schüs­se erzielt wer­den (feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht). Damit haben Kom­mu­nen ab sofort noch mehr Mög­lich­kei­ten, kom­mu­na­le Auf­ga­ben in eigen­stän­di­ge GmbHs aus­zu­glie­dern und so bei den Per­so­nal­kos­ten fle­xi­bler dis­po­nie­ren zu kön­nen, ohne dass dar­aus steu­er­li­che Nach­tei­le (hier: Nicht­ab­zieh­bar­keit der Vor­steu­er) entstehen.

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