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Volkelt-Briefe

Kleingedrucktes: Ihr perfekter Aufhebungsvertrag mit der GmbH

Auch und gera­de in Auf­he­bungs­ver­trä­gen ent­schei­det im Zwei­fel das „Klein­ge­druck­te“. Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat­te mit sei­nem „Arbeit­ge­ber“ im Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart „dass alle bekann­ten und unbe­kann­ten Ansprü­che aus dem Rechts­ver­hält­nis“ aus­ge­gli­chen wer­den. Nach­träg­lich stell­te die GmbH aber fest, dass ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen an den Geschäfts­füh­rer noch nicht begli­chen war und klag­te dies ein. Der Geschäfts­füh­rer ging dage­gen davon aus, dass mit die­ser For­mu­lie­rung die For­de­run­gen aus dem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen im Auf­he­bungs­ver­trag bereits berück­sich­tigt sind. Vor Gericht bekam der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer Recht (OLG Düs­sel­dorf, 3 U 11/97). Er muss­te das Dar­le­hen nicht zurück­zah­len. Wich­tig ist: …

  • Für den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer: Im oben genann­ten Fall ent­schied das Gericht zuguns­ten des aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers. Umge­kehrt müs­sen Sie natür­lich dar­auf ach­ten, dass Sie nicht vor­schnell und unbe­ab­sich­tigt auf zusätz­li­che Ansprü­che gegen­über der GmbH ver­zich­ten, indem Sie die oben gewähl­te For­mu­lie­rung unter­schrei­ben. Hier sind zu prü­fen: Dar­le­hen des Geschäfts­füh­rers an die GmbH, Bürg­schaf­ten, die Sie für die GmbH über­nom­men haben, sons­ti­ge Verpflichtungen.
  • Für sie Gesell­schaf­ter der GmbH: Bevor Sie für die GmbH einen Auf­he­bungs­ver­trag abschlie­ßen, soll­ten Sie sich einen Über­blick über alle bestehen­den ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen mit dem Arbeit­neh­mer bzw. einem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer ver­schaf­fen (Anstel­lungs­ver­trag, Neben­ab­re­den, Per­so­nal­ak­te, Dar­le­hens­ver­trä­ge, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen, betrieb­li­che Ver­si­che­run­gen, Pen­si­ons­zu­sa­gen usw.). Nur wenn Sie sicher sind, dass alle ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bekannt sind, darf der Aus­gleichs­an­spruch so umfas­send ver­ein­bart wer­den wie in der oben gewähl­ten Formulierung.
Good­will in Ver­trags­an­ge­le­gen­hei­ten ist ein schlech­ter Bera­ter. Auch ohne miss­trau­isch zu sein, soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der vom Anwalt der Gegen­sei­te erstell­te Ver­trag deren Rech­te „opti­miert”. Das ist legi­tim und zuläs­sig. Sie sind also bes­ser bera­ten, wenn Sie den Ver­trags­ent­wurf vom Spe­zia­lis­ten beur­tei­len las­sen – auch wenn das kos­tet und eigent­lich selbst­ver­ständ­lich sein soll­te, wer­den hier – aus wel­chen Grün­den auch immer – von vie­len Kol­le­gen immer noch Feh­ler gemacht. Das soll­te Ihnen auf kei­nen Fall passieren.

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