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Volkelt-Briefe

Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum

Sie müs­sen ja nicht gleich Spaß­ver­der­ber sein. Wich­tig ist aber, dass auch in der när­ri­schen Zeit eini­ge Grund­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Dazu – so die ein­schlä­gi­gen Urtei­le – gehören:

  • Arbei­ten: Wenn Sie regel­mä­ßig am Rosen­mon­tag eine Arbeits­be­frei­ung unter Vor­be­halt gewäh­ren, führt das nicht zu einer betrieb­li­chen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
  • Urlaub: Wer unbe­dingt an Kar­ne­val fei­ern will, muss dafür unbe­zahl­ten Urlaub neh­men. Als Arbeit­ge­ber sind Sie nicht ver­pflich­tet, Urlaub zu gewäh­ren. Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung besteht nicht.
  • Klei­dung: Wenn es Beklei­dungs­vor­ga­ben gibt, müs­sen die ein­ge­hal­ten wer­den (auch: Schutz­klei­dung, Anzug, Außen­dienst). Die Vor­ga­ben müs­sen dem Arbeit­neh­mer aber eine gewis­se Indi­vi­dua­li­tät einräumen.
  • Kra­wat­ten: Auch an Wei­ber­fast­nacht führt das Abschnei­den der Kra­wat­te nur mit Ein­wil­li­gung nicht zur Schadensersatzpflicht.
  • Alko­hol: Es gel­ten die Vor­ga­ben aus dem Arbeits­ver­trag oder der Betriebs­ver­ein­ba­rung. Gibt es kei­ne Vor­ga­ben und ist es üblich, gele­gent­lich in der Fir­ma mit Alko­hol zu fei­ern, kann das auch an Fasching so gehand­habt wer­den. Bes­ser: Sagen Sie klar an, was in der Fir­ma geht (Anwei­sung). Bei Ver­stö­ßen soll­ten Sie abmahnen.
  • Auto­fah­ren: Wenn Sie an den när­ri­schen Tagen mit dem Auto unter­wegs sind, müs­sen Sie damit rech­nen, dass unvor­sich­ti­gen Fuß­gän­ger unter­wegs sind. Unter Umstän­den haf­ten Sie mit für einen ent­stan­de­nen Schaden.

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