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Volkelt-Briefe

Junior: Belege für die Ausbildungskosten unbedingt systematisch sammeln

Erzielt der Juni­or wäh­rend sei­ner Aus­bil­dung kei­ne steu­er­ba­ren Ein­künf­te, dann ist nach aktu­el­ler Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) ein ihm zuge­wie­se­ner Ver­lust vor­trags­fä­hig. Auch dann, wenn der zugrun­de lie­gen­de Steu­er­be­scheid bereits bestands­kräf­tig ist (BFH, Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14). …

Der Aus­zu­bil­den­de hat­te eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht, um die Aus­bil­dungs­kos­ten als Werbungskosten/Sonderausgaben gegen gering­fü­gi­ge Ein­künf­te zu ver­rech­nen. Weil kei­ne Steu­er ermit­telt wur­de, wur­de auch ein ihm zuge­wie­se­ner Ver­lust nicht berück­sich­tigt. Das Finanz­amt muss die­sen aber als Ver­lust­vor­trag wei­ter führen.

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