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Volkelt-Briefe

Interims-Geschäftsführer: Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt

Ob Nach­fol­ge-Pla­nung, Kri­sen-Sze­na­rio oder krank­heits­be­ding­ter Aus­fall eines Füh­rungs­kraft in der GmbH: Unter­des­sen eta­bliert ist die Mög­lich­keit, Mana­ger auf Zeit ein­zu­stel­len – auf allen Ebe­nen der Geschäfts­lei­tung. Die Bran­che der Inte­rims-Mana­ger boomt. Eine Schwie­rig­keit liegt dabei dar­in, den kom­pe­tent qua­li­fi­zier­ten Part­ner zu fin­den, der in die Che­mie der Fir­ma passt. Wich­tig ist auch, den Part­ner auf Zeit so in die Fir­ma ein­zu­bin­den, dass der sei­ne Auf­ga­ben mit dem not­wen­di­gen und erwar­te­ten Enga­ge­ment ange­hen kann und dass unnö­ti­ge Risi­ken von der Fir­ma fern gehal­ten wer­den können.

Schau­en Sie sich den „Neu­en“ noch sorg­fäl­ti­ger an als den übli­chen Bewer­ber im Bewer­bungs­ge­spräch. Beson­de­res Augen­merk soll­ten Sie bei der Anstel­lung eines Inte­rims-Mana­gers auf die fol­gen­den Punk­te legen: …

  1. Wer ist der Ver­trags­part­ner? Wird er Inte­rims-Mana­ger über einen Ver­mitt­ler (Pro­vi­der) ange­stellt, kön­nen Sie sich bei Schlecht-Leis­tung oder Nicht-Erfül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten nicht direkt an den Inte­rims-Mana­ger wen­den. In der Pra­xis kann das zu kom­pli­zier­ten und lang­wie­ri­gen juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen füh­ren, z. B. bereits dann, wenn es um eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Ver­tra­ges geht.
  2. Ach­ten Sie dar­auf, dass die von Ihnen ein­ge­for­der­ten Leis­tun­gen (Erfül­lung der gesetz­li­chen Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers, Siche­rung, Fort­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­be­trie­bes, Ziel­ver­ein­ba­run­gen bezüg­lich Umsatz, Ertrag usw.) im Ver­trag voll­stän­dig auf­ge­lis­tet sind, dass die Kom­pe­ten­zen (Wei­sungs­rech­te, zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäf­te) klar abge­grenzt sind und dass Kon­di­tio­nen für die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit (Ver­trags­en­de, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) klar defi­niert sind.
  3. Pro­ble­me kann es auch um die arbeits- und sozi­al­recht­li­che Ein­stu­fung des Inte­rims-Mana­gers geben. Ist der Inte­rims-Mana­ger als Geschäfts­füh­rer beru­fen und ein­ge­tra­gen und mit einem Anstel­lungs­ver­trag (Dienst­ver­trag) ein­ge­bun­den, müs­sen Sie für ihn Sozi­al­ab­ga­ben abfüh­ren – er ist in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Soll der Inte­rims-Mana­ger sei­ne Tätig­keit als „Selbst­stän­di­ger“ aus­üben, müs­sen Sie auf­pas­sen. Hier kann es schnell pas­sie­ren, dass die DR auf Schein­selb­stän­dig­keit erkennt. Eine Beschrän­kung sei­ner Voll­mach­ten ist aber mög­lich, ohne dass er sei­ne selb­stän­di­ge Tätig­keit aufgibt.
  4. Mög­lich ist z. B., den Inte­rims-Mana­ger nicht mit den vol­len Rech­ten und Pflich­ten eines bestell­ten Geschäfts­füh­rers ein­zu­stel­len. Zu prü­fen ist, ob für die zu über­neh­men­de Auf­ga­be eine Hand­lungs­voll­macht oder eine Pro­ku­ra aus­rei­chend ist. Auch ein Ver­trags-Kon­strukt, wonach der Inte­rims-Mana­ger über sei­ne eige­ne GmbH ange­stellt wird und für das beauf­tra­gen­de Unter­neh­men tätig wird, ist möglich.
Vie­le auch eta­blier­te Bera­tungs­ge­sell­schaf­ten bie­ten unter­des­sen für den mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mer Inte­rims-Manage­ment-Dienst­leis­tun­gen an. Auf­pas­sen müs­sen Sie hier, wenn das Bera­tungs­un­ter­neh­men über die­sen Mana­ger zusätz­li­che Bera­tungs­leis­tun­gen ver­kau­fen will. Die­se Pra­xis ist beson­ders in den US-Bera­tungs­fir­men ver­brei­tet (vgl. Nr. 10/2009, Bera­ter­fir­ma ALIX-Part­ners in Sachen Märk­lin und Kun­ert). Im Zwei­fel soll­ten Sie die ver­trag­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen von einem Gesell­schafts­recht­ler prü­fen las­sen. Z. B., wenn der Pro­vi­der auf die strik­te Umset­zung sei­nes Ver­trags­wer­kes besteht. Las­sen Sie sich Refe­ren­zen des Pro­vi­der-Unter­neh­mens und des Mana­gers vor­le­gen und prü­fen Sie die­se auf Stich­hal­tig­keit und Plau­si­bi­li­tät. Spre­chen Sie mit den Refe­renz-Ansprech­part­nern. Wei­ter­füh­rend: Dach­ver­band der Inte­rims-Mana­ger > DDIM

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