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Volkelt-Briefe

Home-Office: Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates

Haben Sie mit einem Ihrer Mit­ar­bei­ter eine Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen, wonach die­ser einen Teil sei­ner Arbeit vom Home-Office aus erle­di­gen kann, dann kön­nen Sie die­sen nicht ohne wei­te­res kün­di­gen. Zum einen müs­sen Sie … bei einer Kün­di­gung die kon­kre­te Situa­ti­on berück­sich­ti­gen. Zum ande­ren han­delt es sich um eine „Ver­set­zung“ des Arbeit­neh­mers, die nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats zuläs­sig ist (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.9.2014, 12 Sa 505/14).

Der Arbeit­ge­ber (Bank) ver­han­del­te ohne Erfolg um die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Wie kei­ne Eini­gung mög­lich war, kün­dig­te die Bank vor­aus­schau­end schon ein­mal die Tele­ar­beits-Ver­ein­ba­rung. Damit wur­de der Ärger aber erst in Gang gesetzt. Die­se Kün­di­gung ist unwirk­sam. Gegen das Urteil ist Revi­si­on beim BAG eingelegt.

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