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Volkelt-Briefe

Haftung: Gesellschafter gehen immer schneller zum Anwalt

Zumin­dest eines bele­gen die jüngs­ten Zah­len, die jetzt zu den Ver­mö­gens­scha­den-Haf­t­pflicht-Ver­si­che­run­gen für Mana­ger, AG-Vor­stän­de und GmbH-Geschäfts­füh­rer (Direc­tors & Offi­cers) bekannt wur­den: Seit dem Jahr 2000 hat sich in Deutsch­land die Zahl der Ver­si­che­rungs­fäl­le ver­drei­facht und zwar von ca. 40 Scha­dens­fäl­len auf jähr­lich 120. Dar­un­ter die Fäl­le Deut­sche Bank (Nr. 10/2014), VW (Nr. 12/2016), Thys­sen-Krupp (Nr. 19/2014) – um nur die pro­mi­nen­tes­ten zu nennen. …

Aber nicht nur die Anzahl der Fäl­le nimmt signi­fi­kant zu. Auch die Dau­er der gericht­li­chen Ver­fah­ren wird län­ger und län­ger. Oft wird erst nach jah­re­lan­gem Tau­zie­hen ent­schie­den. Das ist ein deut­li­cher Hin­weis dar­auf, dass die Ver­si­che­rer unter­des­sen fast jedes Ver­fah­ren gericht­lich über­prü­fen las­sen – und zwar bis in die letzt­mög­li­che Instanz. Das ist für bei­de Sei­ten – also das geschä­dig­te Unter­neh­men und den ver­ur­sa­chen­den Manager/Geschäfts­führer – eine Dau­er­be­las­tung, die es zu finan­zie­ren bzw. aus­zu­hal­ten gilt. Auch ein jüngs­tes Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs zur Beschleu­ni­gung der ent­spre­chen­den Ver­fah­ren zeigt offen­sicht­lich noch kei­ne Wir­kung (vgl. Nr. 29/2016). Danach ist es zuläs­sig, dass die bei­den not­wen­di­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren (Unter­neh­men gegen Mana­ger und Mana­ger gegen Ver­si­che­rer) in einem ein­heit­li­chen Ver­fah­ren zusam­men­ge­fasst werden.

Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist die D & O – Poli­ce umstrit­ten, weil sich aus der Dop­pel­rol­le als Anteils­eig­ner und Geschäfts­füh­rer schwie­ri­ge Inter­es­sen­kol­li­sio­nen erge­ben. In der Pra­xis eröff­net das den Ver­si­che­rern zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten der Scha­dens­ver­wei­ge­rung. Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer im mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund dage­gen ist die D & O unter­des­sen wohl ein „Muss“ (Zur opti­ma­len Aus­ge­stal­tung einer D & O vgl. unter Nr. 16/2016).

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