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Volkelt-Briefe

GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?

GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?

In Aus­ga­be Nr. 8/2018 hat­ten wir die Vor­ga­ben der Gro­Ko mit Wir­kung auf Wirt­schaft und Unter­neh­men her­aus­ge­ar­bei­tet. Unter­des­sen sind die Minis­te­ri­en besetzt und haben ihre Arbeit auf­ge­nom­men. Hier ein ers­ter Zwi­schen­stand. Für Unter­neh­men mit Fol­gen: Der Ent­wurf eines Geset­zes zur „Brü­cken­teil­zeit” aus dem Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um. Das Wich­tigs­te im Überblick: …

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung aktu­el­ler Status …
Geschäfts­ge­heim­nis­se Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2016/943 zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen vor rechts­wid­ri­gem Erwerb sowie rechts­wid­ri­ger Nut­zung und Offen­le­gung (vgl. dazu Nr. 14/2018). Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bar­ley (SPD) hat den Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung in Deutsch­land vorgelegt.
Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben. … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Arbeits­zeit Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stunden.  … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ablehnen. Unter dem Titel „Brü­cken­teil­zeit” hat Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Heil (SPD) den Gesetz­ent­wurf für das neue Teil­zeit­ar­beits­recht inkl. Rück­kehr­an­spruch vor­ge­legt (Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts – Ein­füh­rung einer Brü­cken­teil­zeit vom 17.4.2018).
Kran­ken­ver­si­che­rung Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleistet. Gesund­heits­mi­nis­ter Spahn (CDU) hat eine zeit­na­he Umset­zung ange­kün­digt. Eben­so eine Bei­trags­sen­kung für alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten (Ent­wurf eines sog. Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­set­zes).
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt. … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abgeschafft. Beschlos­se­ne Sache. Die Vor­aus­set­zun­gen sind noch nicht erfüllt.

 

Gehen Sie davon aus, dass die Poli­tik aufs Tem­po drü­cken wird, um schnel­le Ergeb­nis­se aus­zu­wei­sen und so den schlep­pen­den Start in Ver­ges­sen­heit gera­ten las­sen will. Klei­ne­re Unter­neh­men mit mehr als 45 Arbeit­neh­mern müs­sen sich auf die Brü­cken­teil­zeit ein­stel­len – die damit ver­bun­de­nen orga­ni­sa­to­ri­schen Pro­ble­me sind bis­lang kaum vorherzusehen.

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