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GmbH-Steuern: VGA-Rechtslage kommt auf den Prüfstand

Stellt der Steu­er­prü­fer eine vGA bei der GmbH fest, ist das Finanz­amt berech­tigt, den ESt-Bescheid des Gesell­schaf­ters nach­träg­lich zu ändern, und zwar auch dann, wenn die­ser bereits bestands­kräf­tig ist (§ 32a KStG). Das Finanz­ge­richt Köln lässt die­se Rechts­la­ge jetzt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) prü­fen (FG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, 4 K 2717/09). …

Zumin­dest für den Über­gangs­zeit­raum 2006 dürf­te das BVerfG bemän­geln, dass die Finanz­be­hör­den eine ech­te Rück­wir­kung prak­ti­ziert haben. Die Rege­lung als sol­che dürf­te aber Bestand haben.

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