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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren

GmbH-Gesell­schaf­ter, die zu 25 % und mehr betei­ligt sind oder zu 1 % und beruf­lich für die GmbH tätig sind (Geschäfts­füh­rer) wer­den auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Fol­ge: 60 % der Gewinn­aus­schüt­tun­gen wer­den mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz besteu­ert. 40 % des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns bleibt steu­er­frei. Das rech­net sich immer dann, wenn der Gesell­schaf­ter einem nied­ri­gen Steu­er­satz unter­liegt bzw. wenn er mit einem Ver­lust­aus­gleich oder hohen Wer­bungs­kos­ten sei­ne Steu­ern drü­cken kann. Im Ein­zel­fall ist Ihr Steu­er­be­ra­ter gefordert. …

Ach­tung: Die­sen Antrag müs­sen Sie spä­tes­tens mit Abga­be der ESt-Erklä­rung stel­len. Bis dahin (31.5.2016) soll­ten Sie prü­fen, ob Sie mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren. Das Finanz­amt wen­det das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren dann auto­ma­tisch für 5 Jah­re an. Stel­len Sie für das Fol­ge­jahr fest, dass das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mehr die güns­tigs­te Besteue­rung ergibt, kön­nen Sie dem Antrag wider­spre­chen (eben­falls spä­tes­tens mit Abga­be der Steu­er­erklä­rung). Nach die­sem Wider­ruf ist aller­dings ein erneu­ter Antrag auf Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mehr möglich.

Nicht mehr not­wen­dig ist, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der in sei­ner GmbH beruf­lich tätig ist, einen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Füh­rung der Geschäf­te haben muss – so wie von eini­gen Finanz­äm­tern bis­her gefor­dert. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass eine 1 % – Betei­li­gung zur Aus­übung des Wahl­rechts auf Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren genügt (BFH, Urteil vom 25.8.2016, VIII R 3/14). Dar­an muss sich in Zukunft auch Ihr Finanz­amt halten.

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