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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern: Endgültiges „Aus” für steuerliche Sanierungshilfe

Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) den Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) ver­wor­fen (vgl. Nr. 7/2017). Danach müs­sen Sanie­rungs­ge­win­ne wie­der ver­steu­ert wer­den. Anschlie­ßend hat­te das BMF ver­fügt, dass der Sanie­rungs­er­lass erst mit Datum des ent­spre­chen­den BFH-Urteils nicht mehr ange­wen­det wird (Ver­öf­fent­li­chung des BFH-Beschlus­ses: 8.2.2017). Die Steu­er­be­frei­ung für Sanie­rungs­ge­win­ne darf aber auch für Alt-Fäl­le nicht mehr gewährt wer­den (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15).

Im Ein­zel­fall kann das dazu füh­ren, dass eine Sanie­rung schei­tert und das Unter­neh­men inkl. Arbeits­plät­ze zer­schla­gen wird. Pech: Zwar ver­zich­ten die Gläu­bi­ger auf ihre For­de­run­gen. Der Staat darf sich nach der aktu­el­len BFH-Ent­schei­­dung an der Sanie­rung aber nicht mehr betei­li­gen. Dazu der BFH: Eine Ände­rung der Rechts­la­ge kann nur durch den Gesetz­ge­ber erfol­gen – nicht aber durch die Finanz­ver­wal­tung. Das kann dauern.

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