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GmbH-Recht: Sie müssen nicht jede Gesellschafter-Weisung ausführen

Fremd-Geschäfts­füh­rer oder Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Betei­li­gung an der GmbH  ken­nen das Risi­ko: Bei Geschäfts­füh­rungs-Ent­schei­dun­gen, die …

außer­halb des Unter­neh­mens­ge­gen­stan­des der GmbH (§ 3 GmbH-Gesetz) lie­gen, ris­kie­ren Sie nicht nur ihren Job. Die Gesell­schaf­ter kön­nen sich schad­los an der Geschäfts­füh­rung hal­ten und die­se für einen bere­chen­ba­ren Scha­den in die Haf­tung neh­men. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie in die­ser Situa­ti­on gut bera­ten, sich eine ent­spre­chen­de Wei­sung der Gesell­schaf­ter ein­zu­ho­len, z. B. wenn es um ein bestimm­tes Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men han­delt, das Sie nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter durch­füh­ren dür­fen (gemäß dem sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäfte).

In den letz­ten Jah­ren hat die Zahl strit­ti­ger Fäl­le um die­se sog. Busi­ness Jud­ge­ment Rule deut­lich zuge­nom­men. In den meis­ten Fäl­len wur­den Vor­stands­mit­glie­der von AGs in die Haf­tung genom­men – die zum Teil pro­mi­nen­ten Fäl­le waren immer wie­der Gegen­stand der Bericht­erstat­tung, so etwa die Vor­stän­de der HSH Nord­bank, West-LB, Hypo Real Estate usw..

Wich­tig: Die Haf­tungs­maß­stä­be für AG-Vor­stän­de (hier: § 93 AktG) gel­ten im Prin­zip genau­so für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. In die­sem Zusam­men­hang soll­ten Sie ein aktu­el­les Urteil des OLG Köln zur Kennt­nis neh­men. Dort heißt es: „Für sol­che Wei­sun­gen ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter not­wen­dig“ (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2012, 18 U 37/12). Vor­sicht ist angesagt:

  1. Bei Wei­sun­gen eines Gesell­schaf­ters in Sachen Geschäfts­po­li­tik, die über den Gegen­stand der GmbH hin­aus­ge­hen und die laut Anstel­lungs- oder Gesell­schafts­ver­trag zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäf­te sind,
  2. Das gilt auch für Wei­sun­gen des Mehr­heits- oder sogar des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters.
  3. Pro­ble­ma­tisch kön­nen auch ad-hoc-Wei­sun­gen des ein­zi­gen Gesell­schaf­ters der GmbH sein. Im Ein­zel­fall müs­sen Sie hier prü­fen, ob die Wei­sung dem Wohl und dem Ziel der Gesell­schaft ent­spricht (Ent­nah­me von Ein­la­gen, Abschluss unren­ta­bler Geschäfte).

Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter sind für Sie nur dann erheb­lich, wenn Sie auf der Grund­la­ge eines ord­nungs­ge­mä­ßen Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erge­hen. Ach­tung: Dazu ist nicht unbe­dingt eine for­ma­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit frist­ge­rech­ter Ladung not­wen­dig. Sind die Gesell­schaf­ter sich einig, kön­nen sie jeder­zeit ohne Ver­samm­lung rechts­wirk­sa­me Beschlüs­se fas­sen (Aus­nah­me: eine aus­drück­li­che Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag, dass Beschlüs­se nach § 51 GmbH-Gesetz gefasst wer­den müs­sen). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­führer gut bera­ten, sich an die Vor­ga­ben aus dem offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter-Pro­to­koll zu hal­ten. Auch in der GmbH mit nur einem Gesell­schaf­ter soll­ten Sie kei­ne Wei­sun­gen auf Zuruf ent­ge­gen neh­men, son­dern dar­auf bestehen, dass Ihnen jede Wei­sung in Pro­to­koll­form des Gesell­schaf­ter-Ent­schlus­ses schrift­lich vor­liegt (vgl. dazu grund­le­gend OLG Cel­le, Urteil vom 4.4.1984, 9 U 124/83).

Für die Pra­xis: Vie­len Geschäfts­füh­rern ist nicht bewusst, dass die Gren­zen der Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und Kom­pe­ten­zen im Gegen­stand der GmbH gesetzt sind. Alle Geschäfts­füh­rer-Ent­schei­­dun­gen, die über den Gegen­stand hin­aus­ge­hen – in der Pra­xis sind das mehr, als man auf den ers­ten Ein­druck glaubt – sind nur dann kein Haf­tungs­pro­blem, wenn die Sache gut aus­geht (Bei­spie­le: Betä­ti­gung auf neu­en Märk­ten (Inter­na­tio­na­li­sie­rung), neue Pro­duk­te). Sind damit aber wirt­schaft­li­che Ver­lus­te ver­bun­den, hat jeder Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit, Sie als Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung zu neh­men. Im Zwei­fel soll­ten Sie sich immer die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len – damit der Miss­erfolg nicht an Ihnen allei­ne hän­gen bleibt.

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