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GmbH-Recht: Mit dem Berater in die Gesellschafterversammlung

Ste­hen schwer­wie­gen­de Ent­schei­dun­gen auf der Tages­ord­nung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, ist es aus­nahms­wei­se zuläs­sig, wenn der Gesell­schaf­ter sich von einem (qua­li­fi­zier­ten) Bera­ter beglei­ten und bera­ten lässt. Üblicherweise …

ist nur ent­we­der der Gesell­schaf­ter oder sein bevoll­mäch­tig­ter Ver­tre­ter zur Ver­samm­lung zuge­las­sen (OLG Dres­den, Urteil vom 25.8.2016, 8 U 347/16).

Zu beach­ten sind dazu die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Gele­gent­lich wird hier ver­ein­bart, dass „die Gesell­schaf­ter­rech­te höchst­per­sön­lich aus­zu­üben“ sind. Dann ist eine Ver­tre­tung mit Voll­macht oder die Hin­zu­zie­hung eines Bera­ters nur mög­lich, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter damit ein­ver­stan­den sind.

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