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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Missbrauch der Stimmen-Mehrheit

Stel­len die  Min­der­heits-Gesell­schaf­ter auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Beschluss­an­trä­ge zu kon­kre­ten Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men und lehnt der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter die Beschluss­fas­sung ab, ver­stößt er … gegen sei­ne Treue­pflicht, wenn er dar­auf ver­weist, dass der Geschäfts­füh­rer hier­zu zu ent­schei­den hat (OLG Mün­chen, Urteil vom 14.8.2014, 23 U 4744/13).

Grund­sätz­lich sind die Gesell­schaf­ter gegen­über den Geschäfts­füh­rern in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH wei­sungs­be­rech­tigt. Dazu braucht es ledig­lich eines wirk­sa­men Beschus­ses der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Eine Allein-Zustän­dig­keit des Geschäfts­füh­rers für bestimm­te geschäft­li­che Vor­gän­ge gibt es nicht. Für den Mehr­heits-Gesell­schaf­ter ergibt sich aus sei­ner sog. Treue­pflicht, Beschluss­an­trä­ge der Gesell­schaf­ter ernst­haft zu prü­fen. Unter­lässt er das, kön­nen die Min­der­heits-Gesell­schaf­ter sei­ne Zustim­mung zu dem ein­ge­for­der­ten Beschluss erzwingen.

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