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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Gemischte Einlage kann Probleme machen

Ver­spricht ein GmbH-Gesell­schaf­ter bei Grün­dung auf einen über­nom­me­nen GmbH-Anteil von 15.000 € einen PKW im Wert von 9.725 € zu über­eig­nen, so han­delt es sich um eine sog. Misch­ein­la­ge. Eine sol­che Misch­ein­la­ge kann nur so gestal­tet wer­den, dass der Pkw vor der Ein­tra­gung über­eig­net und auf die Bar­ein­la­ge­pflicht ein Vier­tel ein­ge­zahlt wer­den muss (OLG Cel­le, Beschluss vom 5.1.2016, 9 W 150/15). …

Ärger­lich – aber im Urteils­fall war das Regis­ter­ge­richt im Recht und durf­te die Ein­tra­gung der GmbH ableh­nen. Beson­der­heit: Ist eine gemisch­te Ein­la­ge – also: ein Teil der Ein­la­ge wird als Sach­ein­la­ge erbracht, der ande­re Teil wird bar ein­ge­zahlt – ver­ein­bart, dann muss der bar zu erbrin­gen­de Teil der Ein­la­ge zu 1/4 ein­ge­zahlt wer­den. Im kon­kre­ten Fall schei­ter­te die Ein­tra­gung an 1.318,75 EUR. Das hät­ten sich die Betei­lig­ten spa­ren kön­nen – auch die Anwalts­kos­ten für eine schlech­te Beratung.

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