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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Bestellung zum Geschäftsführer verpflichtet

Auch wenn der Geschäfts­füh­rer de fac­to ledig­lich als Stroh­mann ein­ge­setzt ist und der Gesell­schaf­ter die Geschäf­te tat­säch­lich allei­ne führt, bleibt die straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung beim Stroh­mann-Geschäfts­­­füh­rer (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16).

Bis­lang hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) den Stroh­mann-Geschäfts­füh­rer z. B. im Fal­le einer Insol­venz­ver­schlep­pung nicht voll in die Haf­tung genom­men (vgl. Nr. 9/2015, BGH, Urteil vom 18.12.2014, 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14). Im Urteil ging es um die Nicht-Abfüh­rung von Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung (Unter­schla­gung). Der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer muss eben­falls damit rech­nen, dass er straf­recht­lich belangt wer­den kann. Hat der Stroh­mann Kennt­nis über sol­che Ver­feh­lun­gen, soll­te er umge­hend sein Amt niederlegen.

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