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GmbH-Recht: Beschwerde gegen ein Pflichtoffenlegungs-Urteil

Hat das Land­ge­richt einem Ableh­nungs­ge­such gegen ein Urteil zur Pflicht­of­fen­le­gung nicht statt­ge­ge­ben, ist eine Rechts­be­schwer­de als Rechts­mit­tel dage­gen nur zuläs­sig, wenn das Gericht die Beschwer­de aus­drück­lich zuge­las­sen hat (OLG Köln, Beschluss vom 7.6.2016, 28 Wx 15/16). …

Außer­dem stellt das OLG Köln in die­sem Urteil klar, dass das OLG Köln nicht nur für alle Rechts­strei­tig­kei­ten in Sachen Pflicht­of­fen­le­gung zustän­dig ist, son­dern dar­über hin­aus auch für alle Neben­ver­fah­ren in der Sache. Gerichts­stand des Bun­des­am­tes für Jus­tiz (BfJ) ist Bonn. Inso­fern ist das OLG Köln für alle Ver­fah­ren zustän­dig. Dabei ist abzu­se­hen, dass die Köl­ner Rich­ter ihre ein­mal ein­ge­schla­ge­ne Sicht­wei­se zur Pflicht­of­fen­le­gung wohl ein­heit­lich bei­be­hal­ten wer­den – es also nicht – wie etwa in ande­ren gericht­li­chen Ver­fah­ren – zu abwei­chen­den Mei­nun­gen kom­men wird.

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