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GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz

Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein”. Sank­tio­nen für Ver­stö­ße dage­gen sind vom Gesetz­ge­ber bis­her nicht vorgesehen.

ACHTUNG: …Im Koali­ti­ons­ver­trag haben sich CDU/CSU/SPD jetzt dar­auf ver­stän­digt, hier ernst zu machen und Unter­neh­men, die sich nicht an die gesetz­li­chen Vor­ga­ben in Sachen Frau­en­quo­te hal­ten, zu sank­tio­nie­ren (Koali­ti­ons­ver­trag Sei­te 24, Über­schrift: „Gleich­be­rech­ti­gung”). Zum einen sol­len die Geschäfts­füh­rer dazu ange­hal­ten wer­den zu begrün­den, war­um sie kei­nen Frau­en­an­teil in den TOP-Füh­rungs­po­si­tio­nen fest­le­gen wol­len. Zum ande­ren sol­len Unter­neh­men, die ein Abwei­chen von einer Frau­en­quo­te nicht hin­rei­chend begrün­den kön­nen, mit Geld­stra­fen belegt wer­den können.

Die Rede ist hier von Buß­gel­dern bis zu 10 Mio. EUR oder 5 % eines Jah­res­um­sat­zes. Danach soll gel­ten: „Wir wol­len die Wirk­sam­keit des Geset­zes ver­bes­sern, indem wir die Nicht­ein­hal­tung der Mel­de­pflicht für Ziel­vor­ga­ben für Vor­stän­de und Füh­rungs­ebe­nen und die Begrün­dungs­pflicht bei der Anga­be Ziel­vor­ga­be „Null“ sank­tio­nie­ren ent­spre­chend den Bestim­mun­gen des § 335 Han­dels­ge­setz­buch (HGB)”. Aus der Wirt­schaft hagelt es Kri­tik. Vie­le Unter­neh­men ver­wei­sen dar­auf, dass sie mit der bestehen­den Geschäfts­füh­rung bzw. Füh­rungs­mann­schaft gute wirt­schaft­li­che Ergeb­nis­se erzie­len und der­zeit kei­nen Grund sehen, eine erfolg­rei­che Füh­rungs­ebe­ne ledig­lich auf­grund einer gesetz­li­chen Vor­ga­be auszutauschen.

Noch geht es ledig­lich um bör­sen­no­tier­te AGs oder um mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge GmbHs. Davon betrof­fen sind in Deutsch­land ca. 2.000 Unter­neh­men, die meis­ten davon in der Rechts­form einer GmbH (> 500 Mit­ar­bei­ter). Nicht betrof­fen sind Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH & Co. KG oder Unter­neh­mens­grup­pen, die von einer Stif­tung ver­wal­tet wer­den. Aber: Das The­ma Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern hat für die Gro­Ko einen hohen Stel­len­wert und mit dem Gesetz für mehr Frau­en in Füh­rungs­po­si­tio­nen ist womög­lich erst der Anfang diri­gis­ti­scher Durch­grif­fe gemacht – es ist also nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Gesetz­ge­ber den Druck wei­ter erhö­hen wird und auch klei­ne­re Unter­neh­men ein­be­zie­hen wird.

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