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GF/Rewe: So wird bei GmbH-Immobilen geprüft

Nach einem Urteil des FG Düs­sel­dorf kön­nen die Finanz­be­hör­den den Abzug von Auf­wen­dun­gen und Reno­vie­rungs­kos­ten für eine als Gäs­te­haus der GmbH erwor­be­ne Immo­bi­lie als Betriebs­aus­ga­ben ver­wei­gern, wenn es Unklar­hei­ten über die tat­säch­li­che Nut­zung gibt. Im Urteils­fall hat­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine Woh­nung selbst genutzt und Mit­ar­bei­ter und „nicht dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen­de Per­so­nen“ im Gäs­te­haus unter­ge­bracht (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 4.4.2017, 6 K 3320/14 K, F)

Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Steu­er­prü­fer nach die­sem Urteil Gäs­te- und Besu­cher­lis­ten akri­bisch nach­prü­fen wer­den. Auch die Eigen­nut­zung durch den/die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spricht gegen eine ausschließlich/überwiegend betrieb­li­che Nut­zung. Damit lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor. Nach Art (Ein­fa­mi­li­en­haus) und Lage der Immo­bi­lie sprach Eini­ges dafür, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Immo­bi­lie auf Kos­ten der GmbH Luxus-sanie­ren woll­te, um die­se anschlie­ßend pri­vat zu nut­zen. Die zwi­schen­zeit­li­che Nut­zung als Gäs­te­haus der GmbH ließ der Steu­er­prü­fer, das FA und jetzt auch das Finanz­ge­richt nicht zu.

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