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Volkelt-Briefe

GF/Personal: Minusstunden rechtfertigen fristlose Kündigung

Bei mehr­fa­chem und bereits ange­mahn­ten Über­schrei­ten der zuläs­si­gen Minus­stun­den (hier: 59 statt 20), sind Sie berech­tigt, frist­los und ohne vor­he­ri­ge for­mel­le Abmah­nung zu kün­di­gen (LAG Ham­burg, Urteil v. 2.11.2016, 5 Sa 19/16).

Der Arbeit­neh­mer hat­te mehr­fach im Per­so­nal­ge­spräch ver­si­chert, dass er sei­ne Min­su­stun­den in Zukunft abbau­en wer­den. Aber im Gegen­teil: Der Arbeit­neh­mer bau­te sein Minus­stun­den-Kon­to immer wei­ter aus. Eine Abmah­nung wur­de des­we­gen aller­dings nicht aus­ge­spro­chen. Den­noch: Bes­ser bera­ten sind Sie, wenn Sie in einem solch hart­nä­cki­gen Fall vor­her kor­rekt abmahnen.

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