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Volkelt-Briefe

GF-Gratwanderung: Wie riskant darf ein Geschäfts-Modell sein ?

Ob Flow­tex, Schle­cker oder Hess-AG: Der Grat zwi­schen ris­kan­tem Geschäfts­mo­dell und Betrug ist schmal. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu einen inter­es­san­ten Fall ent­schie­den. Tenor: „Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für alle Schä­den aus einem Schwin­del­un­ter­neh­men“ – also einem Unter­neh­men, das von vor­ne­her­ein auf Betrug ange­legt ist (Urteil vom 14.7.2015, VI ZR 463/14). Was macht den Unter­schied zum Risi­ko-behaf­te­te­ten Geschäftsmodell? …

Der BGH ver­langt, dass bei einem Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer das zugrun­de lie­gen­de Geschäfts­mo­dell aus­führ­lich geprüft wird. Es genügt nicht, dass sich aus dem Geschäft ein Scha­den (Insol­venz, Gläu­bi­ger­schä­di­gung) ergibt. Alle Annah­men des Geschäfts­modells (Pro­dukt, Markt­ana­ly­sen, Prei­se, Umsatz­ent­wick­lung, Wer­be­aus­sa­gen, Ver­trieb) müs­sen gewür­digt wer­den. Wenn dar­in offen­sicht­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen zugrun­de gelegt wur­den, han­delt es sich um ein „Schwin­del­un­ter­neh­men“. Ihre Auf­ga­be als Geschäfts­füh­rer lau­tet also: Sie müs­sen das Geschäfts­mo­dell, für das Sie ver­ant­wort­lich han­deln, im Detail ken­nen und im Detail beur­tei­len kön­nen. Dass Sie ledig­lich das ope­ra­ti­ve Geschäft geführt haben, genügt nicht für eine (per­sön­li­che) Haftungsfreistellung.

Auf­pas­sen müs­sen Fremd-Geschäfts­füh­rer, die kei­ne gro­ße geschäft­li­che Erfah­rung haben und die sich in einer neu­en Bran­chen bewer­ben. Z. B. als Geschäfts­füh­rer im Sicher­heits­ge­wer­be, in der Zeit­ar­beit oder in Geschäfts­mo­del­len, die nach dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz auf dem Kicker der Behör­den ste­hen (Gas­tro­no­mie, Bau, Gebäu­de­rei­ni­gung, Spe­di­ti­on usw.). Aber auch – wie im Urteils­fall – in der Finanz­bran­che (Betei­li­gungs­ver­trä­ge, Stil­le Betei­li­gun­gen) und bei der Anla­ge­be­ra­tung. Arbeits­hil­fe: Schwin­del­un­ter­neh­men

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