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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Sprecher und Stellvertreter werden nicht ins Handelsregister eingetragen

In Anleh­nung an inter­na­tio­na­les Gesell­schafts­recht und moder­ne Unter­neh­mens­füh­rung (Manage­ment-Board) gehen immer mehr mit­tel­stän­di­sche GmbHs dazu über, das Geschäfts­­­­füh­rungs-Gre­mi­um arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. Ähn­lich dem AG-Vor­stand­s­­vor­sit­zen­den wird so ein Vor­sit­zen­der bzw. ein Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den mit ent­spre­chen­den Rech­ten und Pflich­ten ein­ge­rich­tet. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung wer­den sol­che Funk­tio­nen aber nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (OLG Mün­chen, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).

Für die Pra­xis: Im Innen­ver­hält­nis sind die­se Gestal­tun­gen aber rechts­wirk­sam. Dazu not­wen­dig ist aber eine ent­spre­chen­de Aus­ge­stal­tung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. U. U. genügt eine sol­che Rege­lung im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung, die als Bestand­teil im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert ist. Zu beach­ten ist aber die gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter zusteht.

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