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Volkelt-Briefe

Geschäftsübernahme: Firma ist nicht gleich Firma

Geht – z. B. – das Lokal Zum gol­de­nen Anker an einen neu­en Inha­ber, kann das Finanz­amt die­sen nicht ohne wei­te­res für die Steu­er­schul­den des Vor­gän­gers in die Haf­tung neh­men. Es han­delt sich nicht … um eine Fir­men­fort­füh­rung (BFH, Urteil vom 20.5.2014, VII R 46/13). Laut BFH muss das Finanz­amt die ver­trag­li­chen Ver­hält­nis­se zu Grun­de legen. Vie­le Unter­neh­men gestal­ten den Betrieb in Form einer (unech­ten) Betriebs­auf­spal­tung. Ope­ra­ti­ves Geschäft und Anla­ge­ver­mö­gen wer­den in getrenn­ten Gesell­schaf­ten geführt. Selbst wenn die Fir­ma nach außen und für die Kun­den unver­än­dert als Gol­de­ner Anker fir­miert, muss das Finanz­amt die Ver­trä­ge beach­ten. Selbst dann, wenn die eine oder ande­re Rech­nung eines Zulie­fe­rers falsch adres­siert wird – zum Bei­spiel an den Gol­de­nen Anker statt an die Fa. ABC Spei­sen GmbH.

Im oben geschil­der­ten Fall hat es sich das Finanz­amt dann doch zu ein­fach gemacht. Pro­ble­me kann es in der Pra­xis aber geben, wenn Rech­nun­gen sys­te­ma­tisch falsch aus­ge­stellt wer­den und Sie nicht dar­auf drän­gen, dass der Zulie­fe­rer (hier: Geträn­ke, Vor­pro­duk­te, Spei­sen) die Rech­nun­gen kor­ri­giert bzw. in Zukunft rich­tig adres­siert. Das betrifft aber auch die Arbeits­ver­trä­ge, die mit den Mit­ar­bei­tern abge­schlos­sen wer­den (Aus­hil­fen) oder Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge (Rei­ni­gungs-Ser­vice, Secu­ri­ty), die für die Fir­ma tätig wer­den. Dann ist es näm­lich mög­lich, dass das Finanz­amt die Fir­men­ge­stal­tung laut Abga­ben­ord­nung (AO) als miss­bräuch­li­che Gestal­tung wer­tet – auch mit Fol­gen für die Steu­er­haf­tung der betei­lig­ten Per­so­nen z. B. den Inha­ber des Gol­de­nen Ankers oder den Geschäfts­füh­rer der Betriebs-GmbH.

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