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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue

Sie erin­nern sich: In Aus­ga­be Nr. 48/2017 hat­ten wir über ein vor dem Land­ge­richt Frei­burg lau­fen­des Ver­fah­ren gegen einen tür­ki­schen Staats­bür­ger berich­tet, der die Geschäf­te einer in Deutsch­land ein­ge­tra­ge­nen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Pro­blem: Er hat­te mit Gel­dern der GmbH Grund­stü­cke in der Tür­kei erwor­ben – auf die er als Besit­zer ein­ge­tra­gen wurde.

Begrün­dung:Aus­län­di­sche GmbHs könn­ten in der Tür­kei kei­ne Grund­stü­cke erwer­ben. Ein Gut­ach­ter kam aller­dings zu dem Ergeb­nis, dass aus­län­di­sche Fir­men durch­aus Grund­stü­cke in der Tür­kei erwer­ben kön­nen. Für die Rich­ter stand damit fest: Der Geschäfts­mann hat sich pri­vat auf Kos­ten der inzwi­schen insol­ven­ten GmbH berei­chert (Scha­den rd. 950.000 EUR, Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt) und damit auch noch Steu­ern in Höhe von 430.000 EUR als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) hin­ter­zo­gen. Das Urteil: Das Land­ge­richt Frei­burg ver­häng­te jetzt eine Haft­stra­fe von zwei Jah­ren – aus­ge­setzt zur Bewäh­rung. Dazu der Straf­ver­tei­di­ger: Der Geschäfts­füh­rer war mit der Umset­zung deut­scher Nor­men schlicht­weg überfordert.

Der Fall zeigt exem­pla­risch, wie ver­dich­te­te Regu­la­ri­en und Vor­schrif­ten das Geschäfts­le­ben in Deutsch­land bestim­men und wie schwer es bis­wei­len für aus­län­di­sche Mit­bür­ger aus ande­ren Kul­tur­krei­sen ist, die­se Regu­lie­rungs­dich­te zu beherr­schen. Ohne inten­si­ve Dau­er-Bera­tung ist ein Schei­tern vorprogrammiert.

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