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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der GmbH

Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für unlau­te­re Wett­be­werbs­hand­lun­gen (hier: Haus­tür­wer­bung zum Wech­sel des Ener­gie­ver­sor­gers) der von ihm ver­tre­te­nen GmbH nur dann per­sön­lich, wenn er dar­an durch posi­ti­ves Tun betei­ligt war oder wenn er die Wett­be­werbs­ver­stö­ße auf­grund einer nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des Delikts­rechts begrün­de­ten Garan­ten­stel­lung hät­te ver­hin­dern müs­sen. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet aller­dings per­sön­lich auf­grund einer wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­kehrs­pflicht, wenn er ein auf Rechts­ver­let­zun­gen ange­leg­tes Geschäfts­mo­dell selbst initi­iert hat (BGH, Urteil vom 18.6.2014, I ZR 242/12).

Eine per­sön­li­che Geschäfts­füh­rer-Haf­tung gegen­über Drit­ten kommt aller­dings auch dann in Fra­ge, wenn sich der Geschäfts­füh­rer „ent­zieht“. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich er Geschäfts­füh­rer dau­er­haft im Aus­land auf­hält und Alles tut, um die geschäft­li­che Pra­xis sei­nes Unter­neh­mens erst gar nicht zur Kennt­nis zu neh­men. Fazit: Der Geschäfts­füh­rer kann ins­be­son­de­re dann nicht per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn er z. B. ein Dritt­un­ter­neh­men mit dem Ver­trieb beauf­tragt und von die­sem wett­be­werbs­wid­ri­ge Metho­den (fal­sche Behaup­tun­gen, bewuss­te Irre­füh­run­gen) ange­wandt wer­den, um Kun­den zu wer­ben. Erhal­ten Sie davon Kennt­nis, soll­ten Sie den Ver­trag mit dem wett­be­werbs­wid­ri­gen Han­dels-/Ver­triebs­un­ter­neh­men kün­di­gen, bevor sich dies auf Ihr Unter­neh­men nega­tiv auswirkt.

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