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Geschäftsführer-Gehalt: Zusage des Prüfers ist kein Freibrief

Selbst wenn die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers abge­än­dert wur­den, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass das Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis pas­sie­ren, wenn z. B. ein ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt, der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut. Das Finanz­amt kann das Gehalt jeder­zeit anhand von Gehalts­struk­tur-Unter­su­chun­gen (Kien­baum Geschäfts­füh­rer-Gehalts­­stu­die/B­BE Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­­tungs-Stu­die) auf Ange­mes­sen­heit prü­fen (BFH, Beschluss vom 17.2.2010, I R 79/08). Beach­ten Sie die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den, die Karls­ru­her-Tabel­len. …

Laut BFH kann das soweit gehen, dass das FA bei unver­än­der­ter Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehalts gegen­über dem Vor­jahr nach neu­en Erkennt­nis­sen eine vGA unter­stel­len kann. Hat das Finanz­amt z. B. im Vor­jahr die Ver­gleichs­zah­len gar nicht aus­ge­wer­tet und moniert erst spä­ter bei einem Gehalts­ver­gleich die Höhe, bleibt Ihnen nur die Mög­lich­keit, das vor dem Finanz­ge­richt prü­fen zu las­sen. Einen Anspruch auf „gleich­mä­ßi­ge“ Behand­lung haben Sie aller­dings nicht.

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