Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Tantieme-Anteil sinkt auf Tiefststand

Lan­ge Zeit galt der Grund­satz, dass die Tan­tie­me des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers einer GmbH höchs­tens 25 % der Gesamt­be­zü­ge betra­gen darf und dass die Tan­tie­me höchs­tens 50 % des steu­er­li­chen GmbH-Gewinns betra­gen darf  (50 % – Regel). Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung zu Guns­ten von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern geän­dert (z. B. BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02 oder I R 80/01). Die sog. 25%-Regel wird vom Finanz­amt nicht mehr ange­wen­det. Vor­teil: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sein Gehalt fle­xi­bel an die Ertrags­la­ge der GmbH anpas­sen, ohne dass er sei­nen Anstel­lungs­ver­trag abän­dern muss (Gehalts­er­hö­hung, Gehaltsreduzierung). …

Bei­spiel: Ent­wick­lung des Tan­tie­me-Anteils an der Gesamtvergütung:

Bran­che Höhe der Tantieme

 (2015)

Anteil der Tan­tie­me an der Gesamt­ver­gü­tung (2011) Anteil der Tan­tie­me an der

Gesamt­ver­gü­tung (2014)

Anteil der Tan­tie­me an der

Gesamt­ver­gü­tung (2015)

Dienst­leis­ter 21.000 € 26 % 19 % 18 %
Ein­zel­han­del 25.000 € 25 % 24 % 24 %
Groß­han­del 27.000 € 32 % 21 % 21 %
Hand­werk 19.000 € 23 % 20 % 18 %
Indus­trie  34.000 € 36 %  28 % 26 %

Aus­ge­wer­tet nach Daten der BBE-Stu­di­en „GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen 2012, 2014, 2015” 

Auf­fäl­lig: Gab es über Jah­re (bis 2010/2011) hin­weg einen deut­li­chen Trend hin zu einem höhe­ren Tan­tie­me-Anteil am Geschäfts­füh­rer-Gehalt und damit eine Ent­wick­lung hin zur Erfolgs­ver­gü­tung, so ist hier eine Trend­wen­de erreicht. In den letz­ten Jah­ren ist der Tan­tie­me-Anteil am Gesamt­ge­halt deut­lich gesun­ken. Nur noch in der Indus­trie liegt der Tan­tie­me-Anteil mit 26 % leicht über der 25 % – Gren­ze. Im Hand­werk und in der Dienst­leis­tungs­bran­che ver­die­nen Geschäfts­füh­rer unter­des­sen nur noch zu knapp über einem Fünf­tel des Gehalts als Tan­tie­me. Da die gezahl­ten Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in 2015 gegen­über 2014 kon­stant geblie­ben sind oder sogar leicht gestie­gen sind (vgl. Nr. 46/2015 ff.), kann der Rück­gang des Tan­tie­me-Anteils nicht auf gesun­ke­ne Gewin­ne zurück­zu­füh­ren sein. Viel­mehr heißt das: Geschäfts­füh­rer legen wie­der einen höhe­ren Wert auf Sicher­heit – sprich der Anteil der fes­ten Bezü­ge steigt.

Wich­tig ist, die 50%-Gewinn-Grenze ein­zu­hal­ten. Sind z. B. 3 Geschäfts­füh­rer vor­han­den, darf die an die 3 Geschäfts­füh­rer gezahl­te Tan­tie­me zusam­men nicht mehr als 50% des steu­er­li­chen Gewinns betra­gen. Dazu soll­te die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung im Anstel­lungs­ver­trag eine ent­spre­chen­de Höchst­gren­ze ent­hal­ten. For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer erhält neben sei­nen Fest­be­zü­gen eine Tan­tie­me in Höhe von (maxi­mal 50 %, bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern mit Tan­tie­me-Anspruch max. 50 % /Anzahl der Geschäfts­füh­rer) des Steu­er­bi­lanz­ge­winns nach Ver­rech­nung mit Ver­lust­vor­trä­gen und vor Abzug der Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer“.

Schreibe einen Kommentar