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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Dafür stehen die Parteien

Der Wahl­kampf ist eröff­net. The­ma: Die Mana­ger-Gehäl­ter und auch die Gehäl­ter von AG-Vor­stän­den und gut ver­die­nen­den GmbH-Geschäfts­füh­rern. Die meis­ten GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­die­nen zwar nicht im Mil­lio­nen-Bereich. Den­noch müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Aus­wir­kun­gen auch sie tref­fen kön­nen – z. B. wenn die Abgel­tungs­steu­er erhöht wird und Sie die höhe­re Besteue­rung aus­ge­schüt­te­ter Gewin­ne durch eine Anhe­bung Ihrer Bezü­ge aus­glei­chen wol­len. Hier in der Über­sicht die unter­schied­li­chen Posi­tio­nen der Parteien:

  • CDU/CSU: Hier hält man bis­lang nichts von einer Begren­zung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs oder von Ober­gren­zen. Man setzt auf Selbst­kon­trol­le im Rah­men des Cor­po­ra­te Gover­nan­ce und dar­auf, dass der Auf­sichts­rat Vor­schlä­ge für die Vor­stands­ver­gü­tung machen, die dann von der Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Im Vor­wahl­kampf gibt es aber auch Stim­men (Wolf­gang Schäub­le oder Peter Alt­mei­er), die sich eine Beschrän­kung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für Mil­lio­nen­ge­häl­ter von Mana­gern und ande­ren Gut-Ver­die­nern, z. B. GmbH-Geschäfts­füh­rer vor­stel­len können.
  • SPD:

  • Die SPD-Frak­ti­on will hat einen Geset­zes­ent­wurf vor­legt, nach der Gehäl­ter nur noch bis 500.000 EUR als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt wer­den. Außer­dem soll ein Maxi­mal­ver­hält­nis von Mana­ger-Gehalt zum durch­schnitt­li­chen Arbeit­neh­mer­ein­kom­men gel­ten. Dar­über hin­aus will die SPD eine höhe­re Besteue­rung der Kapi­tal­ein­kom­men. Das beträ­fe die Abgel­tungs­steu­er (z. B. 35 %) und damit auch die Besteue­rung aus­ge­schüt­te­ter Gewin­ne in der GmbH (vgl. 1/2017).
  • FDP: Im Wahl­pro­gramm zur Bun­des­tags­wahl 2013 gab es kei­ne Aus­sa­gen zur Beschrän­kung von Mana­ger-Gehäl­tern. Pro­gram­ma­ti­sche Aus­sa­gen für 2017 lie­gen noch nicht vor. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die FDP Ein­grif­fe in unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­frei­hei­ten nicht unter­stüt­zen wird und auf die Cor­po­ra­te Gover­nan­ce-Selbst­ver­­pflich­­tun­gen set­zen wird.
  • Grü­ne: Die Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen will den Steu­er­ab­zug für Mana­ger­ge­häl­ter deckeln. In einem Geset­zes­an­trag (18/11176) for­mu­liert die Frak­ti­on dazu meh­re­re For­de­run­gen, um eine „Mit­fi­nan­zie­rung von über­höh­ten Gehäl­tern, Abfin­dun­gen und Ver­sor­gungs­zu­sa­gen durch die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu begren­zen“. So soll der Betriebs­­ausgabenabzug von Abfin­dun­gen auf 1 Mio. EUR pro Kopf und der Betriebs­ausgabenabzug von Gehäl­tern auf 4.500.000 EUR pro Kopf und Jahr begrenzt wer­den. Zu den wei­te­ren For­de­run­gen gehört eine Begren­zung der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von Ver­sor­gungs­zu­sa­gen. Erfolgs­be­tei­li­gun­gen sol­len grund­sätz­lich an den lang­fris­ti­gen Erfolg des Unter­neh­mens geknüpft werden.
  • Lin­ke: Die LINKE will, dass Jah­res­ge­häl­ter über eine 500.000 EUR nicht mehr steu­er­lich abzugs­fä­hig sind. Zitat: „Mit der Begren­zung der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit allein las­sen sich über­höh­te Mana­ger­ge­häl­ter nicht ver­hin­dern. Das ist bes­ten­falls ein Anreiz, aber kei­ne wirk­sa­me Ober­gren­ze“. Zur Ober­gren­ze gibt es im Pro­gramm­ent­wurf der LINKE zur Bun­des­tags­wahl 2017 zwei Ori­en­tie­rungs­punk­te: Zum einen soll das Mana­ger-Gehalt nicht mehr als das Zwan­zig­fa­che des nied­rigs­ten im Unter­neh­men gezahl­ten Gehalts betra­gen. Wei­ter heißt es im Pro­gramm­ent­wurf: „Wir schla­gen vor, dass nie­mand mehr als 40mal soviel ver­die­nen soll wie das gesell­schaft­li­che Mini­mum. Das sind der­zeit knapp eine hal­be Mil­li­on Euro im Jahr“.
Für Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten – einer Kapi­tal­ge­sell­schaft – gibt es bis­lang kei­ne Ver­gü­tungs­be­schrän­kun­gen. Anders für GmbH-Geschäfts­füh­rer, eben­falls eine Kapi­tal­ge­sell­schaft: Hier prü­fen die Finanz­be­hör­den auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit. Zwar gibt es für die­se unter­schied­li­che Behand­lung kei­ne plau­si­ble Begrün­dung oder Rechts­quel­le. Den­noch müs­sen GmbH-Geschäfts­­­füh­rer, die „zuviel“ ver­die­nen, immer damit rech­nen, dass die Finanz­be­hör­den auf den zuviel ver­dien­ten Antei­le zusätz­li­che Gewinn­steu­ern erhe­ben (ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung). Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich dabei an den sog. Karls­ru­her Tabel­len. Die Crux: Dort wer­den nur GmbHs mit einem Umsatz bis zu 50 Mio. EUR genannt – in der Pra­xis gibt es aber auch nicht weni­ge GmbHs, in denen deut­lich mehr umge­setzt wird.

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