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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Altersvorsorge: Finanzamt bestraft zu späte Gehaltserhöhung

Die Unklar­hei­ten um die GF-Pen­si­ons­zu­sa­ge neh­men zu (vgl. Nr. 13 + 14). Weil mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge eine Grund­ver­sor­gung von 75 % der letz­ten Aktiv­be­zü­ge ver­ein­bart wird, erhö­hen sich vie­le Geschäfts­füh­rer vor dem Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst ihr Gehalt. Und zwar so, dass der Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand kaum Abschlä­ge vom gewohn­ten Gehalts­ni­veau hin­neh­men muss. Vor­sicht: Hier lau­ern gleich 2 Steuerfallen: …

  • Die Ange­mes­sen­heits-Fal­le: Das Finanz­amt prüft, ob das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach der Erhö­hung noch „ange­mes­sen“ ist. Ist das nicht der Fall, wird das zu viel gezahl­te Gehalt als ver­deckt Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) nach­träg­lich ver­steu­ert. Hier schützt nur der Gehalts­ver­gleich, z. B. anhand der BBE-Ver­gü­tungs­stu­die. Die dort genann­ten Zah­len sind finanz­amt­lich anerkannt.
  • Die Erdie­nens-Fal­le: Erhö­hen Sie Ihr Gehalt in den letz­ten 10 Jah­re vor Aus­schei­den, geht das FA davon aus, dass Sie eine höhe­re Pen­si­on nicht mehr ver­die­nen kön­nen. Hat das FA die­se „Gestal­tung“ bis­her fast unge­prüft durch­ge­winkt, wird das ab sofort anders sein (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 9.12.2013, 6 K 1754/10).

Wei­ter­füh­rend: Pen­si­ons­zu­sa­ge des Geschäftsführers

Prü­fen Sie alle 2 Jah­re, ob die Pen­si­ons­rück­stel­lung der Höhe nach ange­passt wer­den kann. In der Regel bezieht sich die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf die Fest­be­zü­ge (75 % der zuletzt bezo­ge­nen Aktiv­be­zü­ge). Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie eine aus­ge­wo­ge­ne Mischung aus fes­ten und varia­blen Bezü­gen ver­ein­ba­ren (Em­pfehlung: 80:20). Set­zen Sie in ertrags­schwä­che­ren Jah­ren nicht gleich die Erhö­hung des Gehalts aus. Ori­en­tie­ren Sie die Gehalts­er­hö­hung in schwä­che­ren Jah­ren an der Inflationsrate.

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